Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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13) der durch eine Petition einiger Gemeinden des Burgk'schen Bezirks an- 
geregten Frage wegen Herstellung einer Brücke über die Saale sind bereits 
die in der Resolution vom 22. August d. J. zugesicherten technischen Er- 
miltelungen angeordnet worden und der Landtag wird s. 3. von dem 
Ergebnisse und Unserer bezüglichen Entschließung in Kenntniß gesetzt 
werden. 
14) un des Landtags auf auderweite Regulirung der Hundesteuer ist burch 
das mit hierzu ertheilter Zustimmung des Landtags erlassene Gesetz über 
die Desteuemung der Hunde vom 19. September 1868 entsprochen 
worden 
B. Rücksichtlich der unerledigten Petitionen und Anträge 
achen Wir Unsere Entschließung in Nachstehendem: 
s Die vom Stadtrathe und den Gemeindevertretern in Greiz beantragte, vom 
*3 befürwortete Aufhebung der auf dem Gebiete der Kirche und Schule bestehen- 
den Patronatsrechte würde, so weit letztere nicht auf dem Vorbehalte des Kirchenregi- 
ments beruhn, einen Eingriff in erworbene Privatrechte in sich schließen und das kirchliche 
Interesse nicht fördern, sondern gefährden. Der deßfallsige Antrag erscheint daher zur 
Berücksichtigung ganz ungeeignet. 
2) Die Petition des hiesigen Webermeisters Barth und Gen. um Erlaß eines so- 
* Dissidentengesees ist die Wiederholung eines schon früher an die Staats- 
regierung gerichteten Gesuchs, dessen BVerücksichtigung nach reiflicher Erwägung beanstandet 
worden sst. 
di Petenten haben sich von der Landeskirche lohgesagt, weil nach der von ihnen 
kundgegebenen Meinung in derselben das Schlüsselamt nicht streng nach biblischer Vor- 
schrift verwaltet wird. 
Obschon denselben hierin nicht beigepflichtet werden konnte, so sind ihnen dennoch 
Behufs ihrer separaten Religionsübung alle mit dem Ansehn der Landeskirche verträgliche 
Bewilligungen gemacht worden. Eine Gewissensbeschwerung und ein Druck der Landes- 
tuhe besteht daher für sie in der That nicht. Noch weniger kann für Andere darin, 
dem beharrlichen Verlangen der Petenten nicht nachgegeben worden ist, eine Be- 
zbene der ohnehin in der evangelischen Kirche anerkannten Gewissensfreihrit gesunden 
werden. Mit der beautragten geseblichen Regelung des Verhältnisses der Dissidenten 
ohne dafür hervorgetretenes allgemeines Bedürfniß würden Wir Uns zu einer 
Initiative herbeilassen, die nach Unserer Ueberzeugung in dem Uns anvertrauten Interesse 
der * vermieden werden muß. 
) Die vom Landtage auf Grund einer Petition einiger Gemeinden beantragte 
— mehrerer Betreffs der Ausübung der Jagd bestehenden Beschränkungen würde 
den Jagdrevieren den zur Erhaltung derfelben erforderlichen Schutz gänglich entziehn.
	        
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