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Einige an Uns gelangte Beschwerden über erlittenen Wildschaden batten Uns bereits
vor Einberusung des Landtags Veranlassung gegeben, in reifliche Erwägung zu ziehn,
wac mit Bewahrung des dem Wilde meentbehrlichen Schutzes zur Abhülfe geschehen
könne. Unsere desfallsige Entschließung hat in dem Nachtrage vom 25. November 1867
zur provisorischen Verordnung vom 3. November 1851, die Ausübung der Jagd betref-
fend, Ausdruck erhallen und zu mehrern als den in diesem Nachtrage enthaltenen Be-
willigungen vermögen Wir Uns auch jeht nicht zu verstehen. (ss besteht ohnehin gegen
jede weitere Schmälerung der Jaabbesugoif= der sogenannten Altberechtigten noch ein
besonderes Bedenken um deßwillen, weil für die Entziehung der Jagd auf fremdem
Grund und Boden eine Entschädigung im Fürstenthume nicht gewährt worden ist.
4) Nach Antrag des Landtags soll dem Grundsatze, daß Verwaltungssachen in der
Regel und mit Ausnahme der das Privatinteresse „Einzelner“ betreffenden Angelegen-
heiten sportelsrei zu verhandeln seien, mittelst gesetzlicher Vorschrift Geltung verschafft
erden.
Das hierbei von dem Landtage in das Auge gefaßte Princip bedingt keine
Aenderung der zeitherigen Geschäftsorganisation; es ist vielmehr bereits in der allgemei-
nen Gebührentaxe vom 1. Februar 1853 (Nr. 29 Tit. III.) anerkannt.
Ob und in welcher Weise dieses Princip aber in einer besondern MWafihrang in
geschlichem Wege fähio und bedürftig sei; dies wird gelegentlich der Revision der der-
maligen Sportelgesetze in Erwägung gezogen und damit der ebenfalls auf diese Eventna-
lilät gestellten, Erwartung des Landtags entsprochen werden.
5) Nücksichtlich des Antrags auf Errichtung einer Landrentenbank
ist bereits bei den betreffenden Landtagsverhandlungen durch die Regierungsvertreter dar.
auf aufmerksam gemacht worden, daß von der bis zu der kürzlichen Einziehung des
Weimarischen VBankfilials am hiesigen Orte auf Grund der Verordnung vom 2. Juli
1656 bestandenen Berechtigung zur Entnahme von Kapitalien für Ablösungszwecke aus
dem gedachten Bankinstitut gegen eine festgesetzte Tilgungsrente fast gar kein Gebrauch
gemacht worden ist.
Wir wollen aber die Frage einer gründlichen Erwägung unterwerfen, ob nach den
in Velrat kommenden besonderen Verhältnissen des Fürstenthums die Errichtung dieses
nühllichen Justliuts für durchführbar zu achten sei
Deshalb haben Wir Unsere bandesregierung zu sachgemäßer Erörterung angewiesen
und werden über deren Ergebniß und Unsere deßfallsige Entschließung seiner Zeit dem
Landtage Eröffnung machen lassen.
6) Den Anträgen des Landtags auf Aenderung einiger Bestimmungen des Lehn ·
gelderablösungsgesetzes vom 11. Män 1857 zu Gunsten der Pflichtigen vermögen Wir,
so weit dieselben darauf gerichtet si
a) der Genteleng der Skietengtreme für geschlossene Gülter nicht — wie dies
nach dem angezogenen Gesetze zu geschehen hat — 5 zälle, sondern nur
4 Fälle für ein Jahrhundert zu Grihe zu legen