49
VI. Die bei der Berechnung des Ueberfracht-Portos und der Assecuranz-
Hetühr sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf ½, 1½,
3# oder ganze Silbergroschen abgerundet. In den Gebieten mit anderer als
der Thaler= und Silbergroschen-Währung sind die sich ergebenden Beträge in
die landesübliche Münzwährung möglichst genau muzurechnen. Stellen sich
hierbei Bruchtheile heraus, so erfelgt die Erhebung mit dem nächst höheren
darstellbaren Betrage.
8. 51.
datelen 1 Dein Reisenden kann die Disposition ũber das der Post übergebene
W Nei. Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Post-Anstalt
##s * befinert. und gegen Rückgabe oder Deponirung des Vagage-Zettels gestattet
en Neisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vor-
liegenden Post-Anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung
dafür Garautie nicht mehr leistet.
§. 52.
— 1 Jur Bequemlichkeit der Postreisenden werden bei den Post-Anstalten
Passagier-Stuben unterhalten. Der Aufenthalt in den Passagier-Stuben ist
den Reisenden gHestaitct:
) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit
2) auf der, l*“ mit derselben Post: während der Abfertigung auf
3) an den Hrn heen der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und
4) beim Uebergang von einer Post auf die andere: während 3 Stunden.
II Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche
die Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagier=
Stuben nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden.
es III In jeder Passagier-Stube muß ein Veschwerdebuch nebst Schreib-
Material ausliegen, in welches der Reisende Beschwerden, wenn er nolche uicht
unmittelhar bei einer Postbehörde anbringen will, eintragen kann. Findet sich
ein Beschwerdebuch in der Passagier-Stube nicht vor, so kann der Reisende
dessen sofortige Vorlegung verlangen.
F. 53.
Verhalten der I Jeder Reisende stebt unter dem Schute der Postbehörden.
den Posten. II Andererseits ist es die Pflicht eines icben Reisenden, sich in die zur
Aufrechthallung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den
Posten und in den Passagier-Siuben getroffenen Unordmngen zu fügen.