75. Belanntmachung,
die Aufhebung der Binnenkontrole in Mecklenburg-Schwerin betreffend.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß auf Grund der von
den Jollvereinsregierungen deßhalb getroffenen Verabredungen die in den S§. 93 bis 97
der Zollordnung enthaltenen Bestimmungen über die Waaren-Controle im Vinnenlande
lür das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, mit Ausnahme der Bezirke der Steuer-
ämter Boizenburg und Dömi, außer Anwendung gesetzt worden sind, die in §. 36
Punkt 1 und 4 des Zollgesetzes enthaltenen Vorschriften jedoch, sowie die Bestimmung.
des §. 9. der Zollordnung, dort allgemein in Kraft bleiven.
Greiz, den 19. November 1868.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Bruno Mer.
76. Bekanntmachung,
den Anschluß Preußischer und Hamburgischer Gebietstheile an den Zoll-
verein betreffend.
Nachdem der Bundesrath des Zollvereins auf Grund des Art. 6. des Vertrags
vom 8. Juli 1867 wegen Forkdauer des deutschen Zoll- und Handelsvereins (S. 91 d.
Bundesgesetzblattes von 1867) beschlessen bat, daß die Art. 3 bis 5 und 10 bis 20
des gedachten Vertrags in verschiedenen zum Gebiete der Preußischen Monarchie und der
freien Stadt Hamburg gehorigen, bisher von der Zollgrenze ausgeschlossen gebliebenen
Landestheilen in Wirksamkeit treten sollen und der Zeilpunkt hierzu durch Allerhöchsie
Hestimmung des Präsidiums auf den 1. November d. J. festgesetzt worden ist, sind die
folgenden hankestheil von diesem Zeitpunkte an in den Verband des Gesammtzollvereins
aufgenommen, nämlich
1h0 die zur Preußischen Monarchie gehörigen Elbinseln Overhaken und Finken-
wärder- Mumensand, sowie die Preußischen Antheile der Landschaft Kirch-
wärder,
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