Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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II) die solgenden Hamburgischen Gebietstheile, 
1) im Norden von Hamburg: 
die Voigteien bangenhorn, Groß-Borstel, Fühls-Büttel, Klein-Vorstel, 
Ohlsdorf, die Voigtei Alsterdorf, mit Ausschluß eines südlich von dem 
Dorfe gleichen Namens belegenen Theils, und der nordöstliche Theil 
der Voigtei Barnebeck bis zur Nordseite des Dorfes gleichen Namens. 
2) in Eidoten von Hamburg 
Außer den nach der Be bmimachung vom 23. März d. J. (S. 12 
der Gesebsammlung bereits angeschlossenen Hamburgischen Gered 
theilen 
die Vierlande, die Voigteien Reitbrook, Ochsenwärder, Tatenbe 
Spatenland, die Voigtei Billwärder, jedoch mit Aueschluß des wrunh 
von der Hamburgischen Aceiselinie belegenen Theils und von der 
Voiglei Billwärder-Ausschlag der östlich von Rothenburgsort und 
südlich von der Berlin-Hamburger Eisenbahn belegene Theil. 
3) im * von Hamburg: 
die Voigtei Moorburg. 
4) im !4 Nitzebüttel: 
das Amt Nitzebüttel, die Flecken Ribebüttel und Cuxhafen, mit Aus- 
schluß des Curhafener Außendeiches. 
Die zu l. erwähnte Insel Finkenwärder -Blumensand und die zu ll. 3 und 4 
bezeichueten Landestheile sind dem Geschäftsbezirke des Königlich Preußischen Provinzial- 
Stener-Direktors zu Hannover, die übrigen zu I. und II. gedachten Landestheile aber 
dem Geschäftobezirke des Königlich Preußischen Provinzial-Steuer-Direktors für Schleswig- 
Holstein Piusichiich der Verwaltung der Zölle und der inneren indirekten Steuern augeschlossen. 
orstehende wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, d die Giciizlskivackiiiiig gegen die vorgedachten Gebietstheile wegen der zu er- 
hebenden Nachsteuer einstweilen forldauert und die G—. des Zeitpunktes, mit 
welchem der vollständige freie Verkehr eintritt, noch vorbehalten 
In Absicht der einer innern indirelten Siener undensigenden Erzeugnisse — als 
Vranntuen, Bier und Tabak — findet zwischen Preußen und den dieserhalb mit Preußen 
verbundenen Theilen des Norddeulschen Bundes einerseits und den vorgedachten Landes- 
theilen andererseits, künftig ein völlig freier Verkehr Statt, so daß beim Uebergange der 
vorgedachten Gegenstände gegenseitig weder eine Abgabe echoben, noch erstaltet wird. Bis 
zum Zeilpunkt des Einiritt der vollen Verkehrsfreiheit bleibt jedoch der abgabenfreie 
Uebergang für Branntwein und Tabak, welche aus den neu angeschlossenen Landes- 
theilen kommen, ausgesetzt. 
Greiz, am 21. November 1868. 
Fürstlich Reul Pl. Vandesregierung das. 
r. Herrma 
Vruno Merz.
	        
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