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Altona und Wandsbeck Anwendung findet, wogegen auch in diesen beiden Plätzen von
eingehenden Musterstücken der Reisenden Eingangbabgaben nicht erhoben werden.
Greiz, den 26. November 1868.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregieruug das.
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Bruno Wen.
81. Negierungs-Verordnung,
die Ueberweisung einiger zeither der Landstraßenbaucasse zugeflossenen
Abgaben an die allgemeine Landescasse betreffend.
Da mit Zustimmung der ehemaligen Ritter, und Landschaft bestimmt worden ist,
daß die Landstraßenbaucasse lediglich noch als eine Zweigcasse der allgemeinen Landes-
casse ohne eigenen Hauehalt zu bestehen und daß demnach letztere jährlich den Betrag,
um welchen die Ausgaben der erstgedachten Kasse die derselben zugewiesenen Einnahmen
übersteigen, zuzuschießen habe, so wird andurch zur Vereinfachung des Rechnungswesens
mit höchster Genehmigung angeordnel:
Die zeither in die Landstraßenbancasse gewiesenen Abgaben von Immobiliar-
besitz-Veränderungen und für Aufnahme neuer Bürger und Unterthauen, in-
öleichen die Collateralgelder sind vom 1. Januar künftigen Jahres an bei der
allgemeinen Landescasse zu vereinnahmen und zu diesem Behufe von der betref-
senden Hebestelle dahin abzuliesern.
Greiz, den 1. December 1868.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst.
M. nze
i. V.