Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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* Wrm XXV Jeder Extrapost. „Reisende, welcher sich an einem zuntemnhse gelege- 
i der Nei, nen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon 
lenden zunter der betreffenden Post-Anstalt in der Regel vor der Abfart Nhrict zu geben, 
" damit der Postillon danach instruirt werden kann, und der Yosthalter in den 
Stand gesetzt zu werden vermag, wegen längerer Abwesenheit der Pferde die 
erforderlichen Dispositionen zu treffen. 
XXVI Dauert der Aufenthalt über 1 Stunde, so ist von der fünften 
Viertelstunde an ein Wartegeld von 2 ½ Sgr. pro Pferd und Stunde zu 
entrichten, welches jedoch den Betrag von 1 Thlr. für jedes Pferd auf 24 Stun- 
den nicht überschreiten darf. 
XVII Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf unter keinen 
umständen stattfinden. 
½% S/pbte XXVIII Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nichl zu der 
Jeit Gebrauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erjolgt ist, pro Pferd 
und Stunde ein Wartegeld von 2½ Sgr. auf die Zeit des vergeblichen 
Wartens 
u) bei — kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde 
an gere 
) bei im Ien befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde 
an gerechnet, 
zu entrichten. 
XXIX Auch in diesem Falle darf jedoch mehr als 1 Thlr. pro Pferd 
auf einen Tag oder 24 Stunden nicht in Ansatz kommen. 
or ne XXX Benutzt ein im Orte befindlicher Neisender die bestellten Extra- 
kahien 1. post- 2c. Pferde gar nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der 
Aussammung 2 keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit 
der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des reglementsmäßigen 
apost. 2c., Wagen= und Trinkgeldes für eine Meile, so wie die ganze 
Wbese gezgbale als Entschädisung zu entrichten. 
— XXXI Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst 
ẽ Fe K beschwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und 
ear Magen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, in so fern 
dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung 
sete Beslellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
XXAXII. Die Bestellung muß die Siunden enthalten, zu welchen die 
Pferde und Wagen auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende 
später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige 
Wartegeld zu zahlen.
	        
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