Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Belpannung. 
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III Die Entrichtung der Extrapost 2c. Gelder für alle Stalionen einer 
ewissen Route auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen 
Conursen statthaft, auf welchen wegen der Vorauobczahlung hierauf berechnele 
Einrichtungen bestehen. 
* Maacht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so 
hat derselbe für die Besorgung der Kassen-, Buch= und Rechnungsführung, und 
zwar für jeden Transport, welcher die Ausstellung eincs besondern Begleitzettels 
erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapost-Gelde zu erhebende Rechnungsgebühr 
zu zahlen. Dusese beträgt 7 Ertraposten und „tkiere 
bis incl. 20 Meil Sgr. 
iber.2 - 
V !Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost. c. Geld und 
sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Wagenmeister-Gebühr, Chaussee-, Damm-, 
Brücken= und Fährgeld, von der Post-Anstalt am Abgangsorte für alle Sta- 
tionen, so weit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillons= 
Trinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorauöbezahlung von dem Reisenden 
gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungs-Kosten werden da 
bezahlt, wo der Wagen deo Reisenden wirklich geschmiert wird, beziehungsweise 
V der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens 
uooen Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beab- 
sichtigte Route vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung 
stattgesunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, 
ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Rei- 
sende auf einer Zwischenstation länger als 72 Stunden auf, se wird das zu 
viel bezahlte Extrapost-Geld kc. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rech- 
nungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Post-Anstalt, wo derselbe seine 
Reise ändert oder et beziehungoweise sich länger als 72 Stunden aufhält, 
gegen Rückgabe der ihm ertheilten Ouittung und gegen Empfangsbescheinigung 
über den betreffenden Berm erstattet. 
S. 58. 
Die VBespannung regulirt sich nach der Beschaffenheit der Wege und 
der r so wie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
Findet der Wagenmeister oder der Vosthalter die von dem Reisenden 
bestellte a-ball Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, 
so ist solches zunächst dem expedirenden Beamten und von diesem dem Reisenden 
vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der 
Post-Anstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es — unbeschadet des 
sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter aasthenden Rechtes der Be- 
schwerdeführung bei der Ober-Posl-Direction beziehungsweise bei der mit den 
Functionen der Ober- Post.Dircction beauftragten Postbehörde — sein Bewenden.
	        
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