Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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III. Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Poslillene gestellt werden. 
Bei fünf Pferden hängt ces von dem Munsche des NReisenden ab, ob ein oder 
zwei Hiilene gestellt werden sollen. 
Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörterungen 
und e einlassen, sondern hat seine elwaigen Bedenken und Erinne- 
rungen bei dem expedirenden Beamten anzubringen. 
g. 69. 
Bigg igung. 1 Sind die Pferde beziehungsweise Wagen vorausbestellt worden, so 
2.en müssen sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur beslimmten Zeit abgefahren 
Seel a bohenu. werden kann. 
II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der 
Lenbu . aueschtr. stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei 
über 200 Schritte vom Yosthause entsernt liegt, in der * des letzteren auf- 
Flgens nehh 
III Die Abfertigung muß, so fern der Reisende sich nicht länger aufhalten 
will, bei solchen vorausbestellten Exlraposten innerhalb 10 Minuten, bei Courieren 
innerhalb 5 Minnten erfolgen. Wird ein Stations-Wagen verwendet, so tritt 
diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Auspackung 
und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen 
Extraposten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer 
posten un Viertelstunde, und wenn ein Sialions-Wagen gestellt werden muß, innerhalb 
Gouieren. einer halben Stunde, Courier-Reisende dagegen, welche einen Wagen mit sich 
führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Stations- Wagen gestellt wird, 
innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. 
Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, auf welchen selten Extra- 
posten und Courierc vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postferde nicht 
besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich einen Aufenkhalt 
bis zu einer Stunde gefallen lassen, wenn die Pferde nicht eher zu beschaffen sind. 
04) Reihesolge. VI Die Alfertigung der Extraposten geschieht in der Reihefolge, in 
welcher die Pferde bestellt worden sind. 
VII Couriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
bh) Bei nll- 
. 
H. 60. 
Belorde Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste 
tunatzeit. Peutitns= für die Beförderung der Extraposten und Couriere allgemein vor- 
heschrieben sind, erfolgen. 
Eine, jene Vesörderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem 
—i einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Courier-Pferden bestimm-
	        
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