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I. Bei gewöhnlichen znd bei recommandirten Briefen, so wie
bei Vorschußbriefen
wenn die estellung im Orts- Bestelbhzie der orst nstat erfolgt,
für jede Sendung 2½ Sgr. bezichungsweise 9 K
wenn die Bestellung im Land-Bestellbezirke der pejl. Anstalt ersafze
für jede Sendung pro Meile 6 Sgr. oder 21 Kr., für jede halb
Meile 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. und für jede viertel Meie
à Sgr. beziehungsweise 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter
F Sr. beziehungsweise 11 Kr. für jede Bestellung.
II. Bei Briefen mit declarirtem Werthe, bei Packeten und bei
Post-Anweisungen:
Die Expreß-Gebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen
selbsl durch rpressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage
ftc unter 1 a. beziehungsweise 1 b. bezeichneten Sätze erhoben.
Dasselbe finde- statt, wenn die Geldbeträge der Post-Anweisungen
zugleich mit überbracht werden. In denjenigen Fällen hingegen, in
welchen nur die Scheine beziehungsweise die Begleitbriefe oder die
Post. Anweisungen ohne die Geldbeträge zur expressen Beslellung ge-
langen, kommt der einfache Betrag der unter I. u. beziehungsweise
l l)bezeichneten(prkcf1-UcbahtzukUlmvcndtg
der gleichzeiligen Ablragung mehrerer Gegenslände an deuselben Adres-
saten v Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrich-
ten, bei Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten
“rmr unterliegt; ist das Botenlohn vorausbezahlt, so kritt eine Erstattung
nicht ein.
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8. VII.
Für die Behändigung von außergerichtlichen Verfügungen oder Schreiben
mit Vehändigungsscheinen (Insinnations-Documenten) wird für jede einzelne
3#elng außer dem ctwaigen Bestellgelde, eine Insinnations-Gebühr von
3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. erhoben.
8. LX.
NRachsendunz. Zur nachzusendende Pacete iit ober ohne W Werths-Declaration, für nach-
zusendende Briefe mit declarirtem Werhe und für nachzusendende Briese mit
Postvorschuß wird das Porto und beziehungsweise auch die Assecuranz-Gebühr
von Bestimmungsort zu Lestiimmugear zugeschlagen. Für andere Gegeustände
findet ein neuer Ansat nicht stat
Recommandations. Gebühr . III), Gebühr für Post-Anweisungen (. IV)
und Yostvorschußp-Gebühr (F. VI) werden bei der Nachsendung nicht noch ein-
mal angeseht.
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