Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

63 
I. Bei gewöhnlichen znd bei recommandirten Briefen, so wie 
bei Vorschußbriefen 
wenn die estellung im Orts- Bestelbhzie der orst nstat erfolgt, 
für jede Sendung 2½ Sgr. bezichungsweise 9 K 
wenn die Bestellung im Land-Bestellbezirke der pejl. Anstalt ersafze 
für jede Sendung pro Meile 6 Sgr. oder 21 Kr., für jede halb 
Meile 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. und für jede viertel Meie 
à Sgr. beziehungsweise 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 
F Sr. beziehungsweise 11 Kr. für jede Bestellung. 
II. Bei Briefen mit declarirtem Werthe, bei Packeten und bei 
Post-Anweisungen: 
Die Expreß-Gebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen 
selbsl durch rpressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage 
ftc unter 1 a. beziehungsweise 1 b. bezeichneten Sätze erhoben. 
Dasselbe finde- statt, wenn die Geldbeträge der Post-Anweisungen 
zugleich mit überbracht werden. In denjenigen Fällen hingegen, in 
welchen nur die Scheine beziehungsweise die Begleitbriefe oder die 
Post. Anweisungen ohne die Geldbeträge zur expressen Beslellung ge- 
langen, kommt der einfache Betrag der unter I. u. beziehungsweise 
l l)bezeichneten(prkcf1-UcbahtzukUlmvcndtg 
der gleichzeiligen Ablragung mehrerer Gegenslände an deuselben Adres- 
saten v Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrich- 
ten, bei Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten 
“rmr unterliegt; ist das Botenlohn vorausbezahlt, so kritt eine Erstattung 
nicht ein. 
S r□x 
— — 
8. VII. 
Für die Behändigung von außergerichtlichen Verfügungen oder Schreiben 
mit Vehändigungsscheinen (Insinnations-Documenten) wird für jede einzelne 
3#elng außer dem ctwaigen Bestellgelde, eine Insinnations-Gebühr von 
3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. erhoben. 
8. LX. 
NRachsendunz. Zur nachzusendende Pacete iit ober ohne W Werths-Declaration, für nach- 
zusendende Briefe mit declarirtem Werhe und für nachzusendende Briese mit 
Postvorschuß wird das Porto und beziehungsweise auch die Assecuranz-Gebühr 
von Bestimmungsort zu Lestiimmugear zugeschlagen. Für andere Gegeustände 
findet ein neuer Ansat nicht stat 
Recommandations. Gebühr . III), Gebühr für Post-Anweisungen (. IV) 
und Yostvorschußp-Gebühr (F. VI) werden bei der Nachsendung nicht noch ein- 
mal angeseht. 
lnua · 
imu s 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.