Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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I. Bei gewöhnlichen znd bei recommandirten Briefen, so wie 
bei Vorschußbriefen 
wenn die estellung im Orts- Bestelbhzie der orst nstat erfolgt, 
für jede Sendung 2½ Sgr. bezichungsweise 9 K 
wenn die Bestellung im Land-Bestellbezirke der pejl. Anstalt ersafze 
für jede Sendung pro Meile 6 Sgr. oder 21 Kr., für jede halb 
Meile 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. und für jede viertel Meie 
à Sgr. beziehungsweise 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 
F Sr. beziehungsweise 11 Kr. für jede Bestellung. 
II. Bei Briefen mit declarirtem Werthe, bei Packeten und bei 
Post-Anweisungen: 
Die Expreß-Gebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen 
selbsl durch rpressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage 
ftc unter 1 a. beziehungsweise 1 b. bezeichneten Sätze erhoben. 
Dasselbe finde- statt, wenn die Geldbeträge der Post-Anweisungen 
zugleich mit überbracht werden. In denjenigen Fällen hingegen, in 
welchen nur die Scheine beziehungsweise die Begleitbriefe oder die 
Post. Anweisungen ohne die Geldbeträge zur expressen Beslellung ge- 
langen, kommt der einfache Betrag der unter I. u. beziehungsweise 
l l)bezeichneten(prkcf1-UcbahtzukUlmvcndtg 
der gleichzeiligen Ablragung mehrerer Gegenslände an deuselben Adres- 
saten v Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrich- 
ten, bei Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten 
“rmr unterliegt; ist das Botenlohn vorausbezahlt, so kritt eine Erstattung 
nicht ein. 
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8. VII. 
Für die Behändigung von außergerichtlichen Verfügungen oder Schreiben 
mit Vehändigungsscheinen (Insinnations-Documenten) wird für jede einzelne 
3#elng außer dem ctwaigen Bestellgelde, eine Insinnations-Gebühr von 
3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. erhoben. 
8. LX. 
NRachsendunz. Zur nachzusendende Pacete iit ober ohne W Werths-Declaration, für nach- 
zusendende Briefe mit declarirtem Werhe und für nachzusendende Briese mit 
Postvorschuß wird das Porto und beziehungsweise auch die Assecuranz-Gebühr 
von Bestimmungsort zu Lestiimmugear zugeschlagen. Für andere Gegeustände 
findet ein neuer Ansat nicht stat 
Recommandations. Gebühr . III), Gebühr für Post-Anweisungen (. IV) 
und Yostvorschußp-Gebühr (F. VI) werden bei der Nachsendung nicht noch ein- 
mal angeseht. 
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