Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Telegraphen-Ordnung. 
§. 1. 
Bereich. 
Den Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Korre- 
spondenz unterworfen, welche zwischen Stationen des Norddeutschen Bundes incl. der 
Stationen des nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theiles des Großherzogthums 
Hessen-Darmstadt gewechselt wird. In wie weit die Korrespondenz, welche auch die Li- 
nien des Deutsch-Oeslerreichischen Telegraphen = Vereins, des Auslandes oder der Nord- 
deutschen Eisenbahnen berührt, abweichenden Bestimmungen unterworfen ist, wird in den 
Zusätzen vorgeschrieben werden. 
§. 2. 
Benutzung der Telegraphen. 
Die Benubung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht 
Jedermann zu. Die Bundes.Telegraphen-Verwaliung hat jedoch das Recht, ihre Linien 
und Stationen zeitweise ganz oder zum Tbeit für alle oder für gewisse Gattungen von 
Korrespondenzen zu schließen. Die Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegraphirung 
kann nur bei den Telegraphenstationen (allenfalls brieflich) erfolgen. 
S. 3. 
Bewahrung des Telegraphengeheimnisses. 
Die Verwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an Un- 
befugte uhinder und daß das Telegraphengeheimniß in jeder Beziehung auf das Strengste 
gewahrt wer 
S. 4. 
Ausgabe der Depescheu. 
Die Telegraphen-Stationen zersallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für 
die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich:
	        
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