Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

8. 6. 
Ersordernisse der zu befördernden Depeschen. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und 
Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich 
heschrieben sein und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen, noch dem Sprachgebrauch 
zuwiderlaufende Zusammenziehungen und Abkürzungen enthalten. Bei Depeschen, durch 
welsche nur Börsencourse, Waaren= und Getreidepreise 2c. mitgetheilt werden, ist für diese 
Angaben jedoch eine abgekü#rzte Form, insbesondere auch der Gebrauch von Jahlen #o# 
Benennung, zulässig. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen 
müssen vom Aufgeber der Depesche oder von seinem. Beauftragten bescheinigt werden. 
Obenan muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die Art der Wei- 
terbeförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift des Absenders 
mit der etwaigen Beglaubigung folgen. 
ie Adresse hat wo möglich für die großen Städte die Angabe der Straße und 
der Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart oder andere 
ähnliche Bezeichnungen zu enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß 
der Name des Adressaten von einer solchen ergänzenden Bezeichnung begleitet sei. Die 
Folgen ungenauer Adressirung sind vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nach. 
trägliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe und Bezahlung einer neuen 
Depesche beanspruchen. 
Es ist dem Absender einer Depesche gestattel, seiner Unterschrift eine beliebige Be- 
glaubigung beifügen zu lassen. 
Depeschen, deren Deförderung strerkenweise oder nusschliosalich durch Ki- 
senbahn-Telographen stallzußnden bat. därfen nicht mehr als 50 Worte enthulien. 
8. 7. 
Gatiungen der Depeschen. 
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1) Staatsdepeschen. 
2) Dienstdepeschen. 
3) Privatdepeschen. 
KC. 8. 
Besondere Bestimmungen für Staatsdepeschen. 
Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben werden. 
Sie müssen als Staatsdepeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche be- 
glauvigt sein. 
Die Zueal-Bestimwung zu §. 9. Bilt auch für Slasle-Depeschen.
	        
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