Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Die Zonen werden nach einem Prineip gebildet, vermöge dessen die erste Zone 
gegen 11 bis 18, die zweite Zone gegen 44 bis 52 Meilen direcher Entfernung begreist. 
Die Gebühren können auch in der betrestenden Landeswährung entrichtet werden. 
Die für die subinnasehu mahgebenden Tarife liegen bei jeder Telegraphen- 
Station dem Publikum zur Einsicht a 
m Verkehr mit u- des Deutsch-Oeslerreichischen Telegraphen-Voreins 
(owie und nus den lektens ienechen Loanden) beträgt die Gebühr 
sũr die 1. Zone his zu 10 Moi ... si- 
» 2... ũbor 10 bis # (Mesien- 1 „ 
3. eilon ... » 
FükclcaVol-licht-Inl»du-castaatcnsleshaolnmäes beträgt die Norddentsche 
Gebühr ohne HRücksicht auf die Kulfernung 20 Sgr. (unbeschndet jedoch solcher ab- 
weichenden Taril-Hestimmungen, velche mit E— HRegierungen für den Verkehr 
mit den r Smaien vereinbart sind oder noch vereinburt werden sollien). 
ier Gebühr treten die nach dem büter#instomala Tarile zu berechnenden 
Tonlinaincken Gobohm ren. 
Diese Sätze Huden für Depeschen bis 2n 20 Worten Anwondung. Bei lũn- 
Feren Depeschen tritt sũr jede solgenden 10 Worte oder den überschiessenden Theil 
von 10 Worten ein Zuschlag zur Hallle des einfachen Satzes ein. 
S. 13. 
Bestimmung der Wortzahl. 
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarifirung werden 
folgende Negemn beobachlet: 
1) Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche Behufs der 
Beförderung schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgczählt. Dahin 
gehören auch die Angaben über frankirte Antworten, nachzusendende oder 
recommandirte Depeschen und Weiterbeförderung. Dasselbe gilt von der 
Beglaubigung der Unterschrift. 
2) Das Maximum der Länge eines l wird auf 7 Silben festgesetzt und 
der Ueberschuß wird für ein Wort gezä 
3) Bei Verbindungen von Mörtern eh Bindestriche werden die einzelnen 
Wörter gezã ählt. 
4) Wenn — Wörker mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. 
l'un, qu'il, IIEurope, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu 
zählen. 
5) 5½ Namen von Städten und Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards, 
die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschafts- 
Vezeichnungen - nach der Zahl der zum Ausdruck derselben gebrauch- 
ten Wörter gezählt 
6) Die in Ziffern bechrnen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, 
als sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für 
den etwaigen —’“ 
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