Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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9. Bekanntmachung, 
die Zulassung zum einjährig freiwilligen Militärdienst 
betreffend. 
Nach den über die Regelung der Ersatz-Verhältnisse in denjenigen Staaten, welche 
mit dem onigriiße Preusen Militär-Conventionen abgeschlossen haben, getroffenen Ver- 
einbarungen, sollen die rücksichtlich des einjährig freiwilligen Dienstes in Preußen bestehen- 
den Vorschriften für junge Leute von Bildung aus den gedachten Staaten mit der Maß- 
gabe in 
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Kraft treten, daß 
) den bie 1871 dienstpflichtig werdenden der specielle Nachweis der wissenschaft- 
lchen- Bildung erlassen wird (cl. 8. 14 der Landesherrlichen Verordnung vom 
13. Septbr. v. J.); während von da ab die Zulassung zum einjährigen frei- 
willigen D Dienst abhängig gemacht wird, 
für die im Jahre 1872 dienstpflichtig werdenden jungen Leute von demjenigen 
Grade wissenschaftlicher Bildung, welcher durch einjährigen erfolgreichen Besuch 
der Gymnasial-Tertia erzielt wird; 
)für die im Jahre 1873 dienstpflichtig werdenden von dem Grade wissenschaft. 
licher Bildung, welcher der Reife für die Gymnasial-Sekunda entspricht und erst 
)für die im Jahre 1874 und später in das dienstpflichtige Alter eintretenden 
von demselben Grade wissenschaftlicher Bildung, welcher in den alten Preußi- 
schen Provinzen hierfür erferdert wird. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 15. Jannar 1368. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Brune Merz. 
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