12. Ausführungsverordnung
zu dem Gesetze, das Medieinalgewicht betreffend vom 21. December 1867.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 21. December 1867, betreffend das Medieinal-
gewicht, wird mit Höchster Genehmigung andurch Folgendes verordnet:
S. 1.
om 1. Februar 1868 ab dürfen in den Diopensirlocalen der Apotheken keine
andern — vorhanden sein, als folgend
1) das Pfund-, halbe Pfund= und Fensi-Miunalus des Landesgewichts in
Cplinderform;
2) Zweihundert-, Einhundert., Fünfzig-, Zwanzig= und Zehngrammenstücke von
Messing in der Form eines regelmäßigen Würfels mit abgestumpften Kanten
und Ecken;
3) Fünfgrammenstücke von Messing in Tafelform, deren quadratische Oberfläche
Fleich ist einer Seite des Zehngrammenstücko;
4) Zwei= und Eingrammenstücke von der Gestalt eines sanftgebogenen Vandes.
Die Länge dieses Bandes beträgt bei den Zweigrammenstück elwa 7 Linien,
bei dem Eingrammenstück etwa 6 Linien
5) Fünf-, Zwei= und Ein- eranmanluue von Neusilberblech mit aufge-
bogenem, an der einen Seite schräg abgeschnittenem Nande;
6) Fünf-, Zwei= und Ein Gentigeammenstict in derselben Form mit einer
aufgebogenen Ecke wie ad. 5
) Fünf- Miligrammenstct #lind für den Receptirtisch entbehrlich. Gewichts-
keben von event. 5 bis 1 Milligramm sind beim Dispensfiren durch Division
auszuwägen. Zu feineren chemischen Analysen können die gebräuchlichen
Maltpaden ndd. aus Plakina verwendet werden.
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