Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

12. Ausführungsverordnung 
zu dem Gesetze, das Medieinalgewicht betreffend vom 21. December 1867. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 21. December 1867, betreffend das Medieinal- 
gewicht, wird mit Höchster Genehmigung andurch Folgendes verordnet: 
S. 1. 
om 1. Februar 1868 ab dürfen in den Diopensirlocalen der Apotheken keine 
andern — vorhanden sein, als folgend 
1) das Pfund-, halbe Pfund= und Fensi-Miunalus des Landesgewichts in 
Cplinderform; 
2) Zweihundert-, Einhundert., Fünfzig-, Zwanzig= und Zehngrammenstücke von 
Messing in der Form eines regelmäßigen Würfels mit abgestumpften Kanten 
und Ecken; 
3) Fünfgrammenstücke von Messing in Tafelform, deren quadratische Oberfläche 
Fleich ist einer Seite des Zehngrammenstücko; 
4) Zwei= und Eingrammenstücke von der Gestalt eines sanftgebogenen Vandes. 
Die Länge dieses Bandes beträgt bei den Zweigrammenstück elwa 7 Linien, 
bei dem Eingrammenstück etwa 6 Linien 
5) Fünf-, Zwei= und Ein- eranmanluue von Neusilberblech mit aufge- 
bogenem, an der einen Seite schräg abgeschnittenem Nande; 
6) Fünf-, Zwei= und Ein Gentigeammenstict in derselben Form mit einer 
aufgebogenen Ecke wie ad. 5 
) Fünf- Miligrammenstct #lind für den Receptirtisch entbehrlich. Gewichts- 
keben von event. 5 bis 1 Milligramm sind beim Dispensfiren durch Division 
auszuwägen. Zu feineren chemischen Analysen können die gebräuchlichen 
Maltpaden ndd. aus Plakina verwendet werden. 
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