Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Gewichtsansatzes ist bei Vermeidung von Ordnungestrafen auf dem betreffenden Recept 
zu notiren. Ein Erxemplar der Reductionskabelle muß auf jedem Receptirtisch vor- 
handen sein. 
8. 5. 
Die Hohlmaße sind dem neuen Gewichte entsprechend neu zu bezeichnen. 
5. 6. 
Die bisher mit Nevision der Apotheken betrauten Personen haben auf die Einhal- 
lung der vorstehenden Bestimmung zu halten, unzulässige, unrichtige oder abgeführte 
Gewichte zu beseitigen, nach Befinden Anzeige zu erstatten. 
8. 7. 
Die den obigen Jorschite engegenstehenden Bistimmungen der Apotheker= 
Ordnung treten vom 1. Februar d. J. ab außer Krast. 
Greiz, den 20. Jannar 1368. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bmne Men.
	        
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