Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

2. Bekanntmachung, 
die Reisekosten der außerordentlichen Civilmitglieder der Kreis-Ersatz- 
Kommission, den Anspruch der Ortsrichter an die Gemeindecassen und 
die Verpflichtung der Gemeinden zu Beschaffung von 
Druckfornmlaren betreffend. 
In Ausführung der Bestimmung 1 alin, suh 1 der Verordnung zur Militair- 
Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März dieses Jahres wird in 
Betreff der Reisekosten der auscrord entihen Civilmitglieder EEII 
des Ausprucho der Ortérichter an die Gemeindccafsen, sowie der Verpflichtung der Ge- 
meinden zu Vescfing von Druckformularen Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
Die außerordentlichen Civilmitglieder der Kreis-Ersatz-Kommission erhalten bei 
der Reise vom Wohnorte nach den betreffenden Versammlungsorten der Kommission refp. 
nach beendigtem Ersatzgeschäfte zur Rückkehr in den Wohnort, sowie bei den weiteren ge- 
meinschaftlichen Reisen, namentlich vom ersten Versammlungsorte nach den folgenden pro 
Meile der kürzesten direkten Entfernung eine Entschädigung von 15 Sgr. aus Fürstlicher 
allgemeiner Landescasse. 
Eine Auslösung während des Ersatzgeschäftes am Versammlungoorte wird den 
außerordentlichen Mitgliedern der Kreis-Ersatz-Kommission nicht gewährt 
Die vorstehend zugebilligte Vergutung des Tranoporteo fällt jedoch weg, sobald 
die Areise Ersatz-Kommission während des mobilen Zustandes der Armee in Thätigkeit 
komn 
In solchem Falle werden die vorgedachten Mitglieder mittelst des unentgeltlich 
zu leistenden Anspannes befördert. 
II. 
Die zu dem Kreis-Ersab-Geschaft herangezogenen Ortsrichter haben aus der Ge- 
meindecasse die Hälfte der den außerordentlichen Civilmitgliedern der Kreis-Ersatz-Kom- 
mission gucebilligten Meibaufirandvergut un füur die Daner ihrer Anwesenheit vom 
is= Ersaz-Geschäfto eine Auslösung von einem Thaler pro Tag zu bean- 
soiege“ geu nicht von der betreffenden Commun eine abweichende von Fürstlicher Lan- 
desregierung zu genehmigende Verfügung gelroffen wird.
	        
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