2. Bekanntmachung,
die Reisekosten der außerordentlichen Civilmitglieder der Kreis-Ersatz-
Kommission, den Anspruch der Ortsrichter an die Gemeindecassen und
die Verpflichtung der Gemeinden zu Beschaffung von
Druckfornmlaren betreffend.
In Ausführung der Bestimmung 1 alin, suh 1 der Verordnung zur Militair-
Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März dieses Jahres wird in
Betreff der Reisekosten der auscrord entihen Civilmitglieder EEII
des Ausprucho der Ortérichter an die Gemeindccafsen, sowie der Verpflichtung der Ge-
meinden zu Vescfing von Druckformularen Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Die außerordentlichen Civilmitglieder der Kreis-Ersatz-Kommission erhalten bei
der Reise vom Wohnorte nach den betreffenden Versammlungsorten der Kommission refp.
nach beendigtem Ersatzgeschäfte zur Rückkehr in den Wohnort, sowie bei den weiteren ge-
meinschaftlichen Reisen, namentlich vom ersten Versammlungsorte nach den folgenden pro
Meile der kürzesten direkten Entfernung eine Entschädigung von 15 Sgr. aus Fürstlicher
allgemeiner Landescasse.
Eine Auslösung während des Ersatzgeschäftes am Versammlungoorte wird den
außerordentlichen Mitgliedern der Kreis-Ersatz-Kommission nicht gewährt
Die vorstehend zugebilligte Vergutung des Tranoporteo fällt jedoch weg, sobald
die Areise Ersatz-Kommission während des mobilen Zustandes der Armee in Thätigkeit
komn
In solchem Falle werden die vorgedachten Mitglieder mittelst des unentgeltlich
zu leistenden Anspannes befördert.
II.
Die zu dem Kreis-Ersab-Geschaft herangezogenen Ortsrichter haben aus der Ge-
meindecasse die Hälfte der den außerordentlichen Civilmitgliedern der Kreis-Ersatz-Kom-
mission gucebilligten Meibaufirandvergut un füur die Daner ihrer Anwesenheit vom
is= Ersaz-Geschäfto eine Auslösung von einem Thaler pro Tag zu bean-
soiege“ geu nicht von der betreffenden Commun eine abweichende von Fürstlicher Lan-
desregierung zu genehmigende Verfügung gelroffen wird.