Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
X 11. 
(Ausgegeben den 16. September 1869.) 
  
33. Bekanntmachung, 
die Ansfuhrung des Bundesgesetzes vom 26. Juni d. J., 
die Besteuerung des Zuckers 
betreffend. 
Unter Bezugnahme auf 8. 5 des Bundesgesehco vom 26. Jumi dieses Jahres, die 
Vesteuerung des Zuckers betreffend (Bundregesebblatt Nr. 26) werden folgende Be- 
stimmungen einer von dem Ausschusse des Bundesraths des Zollvereins für Zoll- und 
Steuerwesen in Gemäßheit eines Bundeorathsbeschlusses festgestellten Anweisung zur 
Ausführung jenes Bundesgesetzes hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht: 
Anweisung 
zur Aussührung des gesetzes, betressend die Besleuerung des Zuchkers. 
1. 
Zu 8. 2 des Gesehes. 
Rohzucker, für welchen der Vollsatz von 5 Thalern für den Centner durch Zusätze 
zur Angabe der Waarengaltung, wie „Nr. 19 oder darüber" oder auch „über Nr. 19“, 
sowie auch bei geringerer Güte, durch besonderen Antrag, in der Eingangs- „Deklaration 
ausdrücklich angeboten wird, darf über alle Jolstellen, nach Maßgabe der denselben 
allgemein beigelegten Hebebesuguiß eingeführt wer 
Wird aber für Rohzucker die Zulassung zu ** niederen Zollsabe von 4 Thalern 
für den Centner beansprucht, so darf seine Einfuhr bis auf weitere Bestimmung des 
Bundesraths des Zollvereins nur über die nachstehend bezeichneten, öffentlich bekannt 
zu machenden Aemter, bei welchen Muster niedergelegt worden sind, erfolgen: 
18
	        
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