Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
X 11.
(Ausgegeben den 16. September 1869.)
33. Bekanntmachung,
die Ansfuhrung des Bundesgesetzes vom 26. Juni d. J.,
die Besteuerung des Zuckers
betreffend.
Unter Bezugnahme auf 8. 5 des Bundesgesehco vom 26. Jumi dieses Jahres, die
Vesteuerung des Zuckers betreffend (Bundregesebblatt Nr. 26) werden folgende Be-
stimmungen einer von dem Ausschusse des Bundesraths des Zollvereins für Zoll- und
Steuerwesen in Gemäßheit eines Bundeorathsbeschlusses festgestellten Anweisung zur
Ausführung jenes Bundesgesetzes hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht:
Anweisung
zur Aussührung des gesetzes, betressend die Besleuerung des Zuchkers.
1.
Zu 8. 2 des Gesehes.
Rohzucker, für welchen der Vollsatz von 5 Thalern für den Centner durch Zusätze
zur Angabe der Waarengaltung, wie „Nr. 19 oder darüber" oder auch „über Nr. 19“,
sowie auch bei geringerer Güte, durch besonderen Antrag, in der Eingangs- „Deklaration
ausdrücklich angeboten wird, darf über alle Jolstellen, nach Maßgabe der denselben
allgemein beigelegten Hebebesuguiß eingeführt wer
Wird aber für Rohzucker die Zulassung zu ** niederen Zollsabe von 4 Thalern
für den Centner beansprucht, so darf seine Einfuhr bis auf weitere Bestimmung des
Bundesraths des Zollvereins nur über die nachstehend bezeichneten, öffentlich bekannt
zu machenden Aemter, bei welchen Muster niedergelegt worden sind, erfolgen:
18