Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Deklaration anzumelden, in welcher in Betreff des nicht als Kandis oder in weißen, 
harten vollen Broden zur Versendung kommenden Zuckers der Gehalt an reinem Zucker 
in Prozenten anzugeben oder aus welcher doch mit Sicherheit #e wutnehmen ist, für 
welche Klasse die Vergütung in Anspruch genommen wird, also 3. 
„weißer Slampfmelis über 98 Prozent Zuckergehalt“, 
#„blonen Rohzucker über 88 Prozent", 
„Hetenn unter 96 Prozent und über 88 Prozent Zuckergehalt.“ 
Greiz, den 3. September 1869. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
M. Kunze 
i. V. 
Bruno Men.
	        
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