Anlage 4.
Bestimmungen
über
die Nontrole, unter welcher Melsosse zur Prannimeinbereitung zoufrei
n
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)
zuzulassen isl.
Wer Melasse zur Branntweinbereitung gollsrei einführen will, hat, unter An-
habe der zu beziehenden Menge, bei der Zolldirektiv-Behörde die Ertheilung
eines Erlaubnißscheins zu beomragen. Der Erlaubnißschein wird für die Dauer
eines Kalenderjahres ausgestell
Die zollsreie Ablassung der brr Brauntweinbereitung eingehenden Melasse
erfolgt nach vorheriger Denaturirung Seitens des Abfertigungsamtes durch
einen Zusatz von 1 und ½ Prozent Englischer Schwefelsäure, welche mit der
drei bis vierfachen Menge von Wasser verdünnt worden ist.
Die zur Denaturirung erforderliche Schwefelsäure haben die Betheiligten
zu liefern.
Die Abfertigung kann bei dem Grenzzollamte oder bei einem Amte im Innern
statifinden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im Ansage-
verfahren oder mit Begleitschein I. abgulassen ist.
Der ertheilte Erlaubnißzschein ist dem Abfertigungsamte vorzulegen. Dasselbe
hat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnißschein zt vermerken.
Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der
Melasse zur Vranntweinbereitung auch in anderer Weise, namentlich durch
spezielle Uebenwachung des Brennereibekriebes, Ueberzeugung zu nehmen.
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