Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

Anlage 4. 
Bestimmungen 
über 
die Nontrole, unter welcher Melsosse zur Prannimeinbereitung zoufrei 
n 
—N 
) 
zuzulassen isl. 
  
Wer Melasse zur Branntweinbereitung gollsrei einführen will, hat, unter An- 
habe der zu beziehenden Menge, bei der Zolldirektiv-Behörde die Ertheilung 
eines Erlaubnißscheins zu beomragen. Der Erlaubnißschein wird für die Dauer 
eines Kalenderjahres ausgestell 
Die zollsreie Ablassung der brr Brauntweinbereitung eingehenden Melasse 
erfolgt nach vorheriger Denaturirung Seitens des Abfertigungsamtes durch 
einen Zusatz von 1 und ½ Prozent Englischer Schwefelsäure, welche mit der 
drei bis vierfachen Menge von Wasser verdünnt worden ist. 
Die zur Denaturirung erforderliche Schwefelsäure haben die Betheiligten 
zu liefern. 
Die Abfertigung kann bei dem Grenzzollamte oder bei einem Amte im Innern 
statifinden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im Ansage- 
verfahren oder mit Begleitschein I. abgulassen ist. 
Der ertheilte Erlaubnißzschein ist dem Abfertigungsamte vorzulegen. Dasselbe 
hat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnißschein zt vermerken. 
Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der 
Melasse zur Vranntweinbereitung auch in anderer Weise, namentlich durch 
spezielle Uebenwachung des Brennereibekriebes, Ueberzeugung zu nehmen. 
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