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34. Bekanntmachung,
die Liquidationen der Gemeinden über Militärleistungen betreffend.
Nachdem in Gemäßheit des §. 11 der Beilage A. zum Quartierleistungs-
Gesetz vom 25. Juni 1868 (Bundesgeseyblatt vom Jahre 1868 p. 523) die bisher
besonders bewirkte vLiquidation für Lagerstroh, Heizung und Brleuchtung zu den nach S. 7
genannter Beilage Seitens der Communen zu stellenden Wacht= un d Arrestlokalen in
Wegfall gekommen ist, werden diese vokale künftig Seilens der Truppen in die auszu-
ftellenden Quartierbescheinigungen aufgenommen werden und sind die dafür zu leistenden
Entschädigungen von den Communen in die auf Grund jener Vescheinigungen aufzustellen-
den Servieliquidationen ebenfalls mitaufzunehmen, so daß es einer Treunung der Ligqui-
dationen über Servis die ulerbrigung der Mannschaften und für die Wacht- und
Arrestlokale nicht mehr b
ies wird unter ### auf Unsere Bekanntmachung vom 17. April v. J.
(Gepesaet p. 145) aus Veranlassung einer Miltheilung der Intendantur des
Königlich Preußischen IV. Armee-Corps zu Magdeburg zur Nachachtung andurch bekannt
gemacht.
Greiz, den 14. September 1869.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst.
M. Kunze
*ril
Bruno Wen.