III.
Die Kosten für Anschaffung der Formulare zu den Stammrollen, sowie zu den
Ordres für die Militairpflichtigen zur Gestellung vor die Kreis-Ersatz-Kommission sind
von den Gemeinden zu tragen und es sind dieselben von dem Ciwvilvorsihenden der Kreis-
Ersatz-Kommission nach jedem Kreis-Ersatz-Geschäfte den betreffenden Gemeinden antheilig.
zuzuliquidiren.
Greiz, am 8. Januar 1869.
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung daf.
Dr. Herrmann.
Bruno Merz.
3. Nachtrag
zu der Landesherrlichen Verordnung vom 20. Februar 1852, den Beitritt
der Landesangehörigen zu den im Auslande bestehenden Feuerversicherungs-
anstalten betreffend.
Wi- Heinrich der Iwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
haben für usthig erachtei, die Vorschriflen der landeaherrlichen Verordnung vom 20.
ebrnar 1852, den Veilritt der Landesangehörigen zu den im Auslande bestehenden
Feuerversicherungbanstalten betreffend, mit den einschlagenden Bestimmungen der Gewerbe-
r vom 27. April dieses Jahres und des Gesetzes über Behördenorganisation vom
* September dieses Jahres in Ucbereinstimmung zu setzen und verordnen daher, was
olgt:
1.