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für die erste Instanz, bezüglich des flachen Landes die Commission für Gewerbe-
sachen, bezüglich der Städte der betr. Stadtrath,
für die zweite Instanz Unsere Landesregierung.
Für das Verfahren Telten die obigen Vorschriften. Die Stadträthe haben in der
gleichen Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu anscheiden und es ist die Anwesenheit
und Mitwirkung von mindestens 3 Mitgliedern erforderli
Der Vorsihende des Stadtraths hat in diesen Hällen die gleichen Befugnisse und
Mlichten, wie solche in Art. II. dem Vorsihenden der Commission überwiesen sind.
Zu den 6§. 15 Abs. 2, 35, 37, 43, 58 Abf. 1.
Art. IV.
Die Versagung und Untersagung des in den angezogenen §§. gedachten Gewerbe-
betriebs geschieht durch den Gemeindevorstand und ein etwaiger Rekurs dagegen geht an
die Commission für Gewerbesachen.
Die Erörterung und Feststellung des Thatbestandes erfolgt durch die Behörden
* gr das Verfahren und die Entscheirung gelten, neben den Bestimmungen
in den §§. 20 und 21 des Bundesgesebes, in der Aielursinstamt die unter Art. II. dieser
Verordnung 60n die Commission gegebenen Vorschriften.
Zu S. 155.
Art. V.
Unter den in der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund erwähnten „Ge-
meindebehörden", „Ortebehörden“, „Unterbehörden“, „Ortspolizeibehörden“ ist regelmäßig
der Gemeindevorstand — Stadtrath, Ortsrichter, Schulze — zu verstehen. Unter „Po-
lizeibehörde“ (§F. 58, 62, 130, 147) ist das Fürstliche Landrathsamt zu verstehen, welches
auch zur jederzeitigen Revision der Fabriken (I. 132 des Bundesgesetzes) neben den
Ortsbehörden ermächtigt ist.
Wo in der Gewerbeordnung für den Norddeuischen Bund von „einer höheren Ver-
waltungsbehörde“ die Rede ist, soll darunter in der Regel die Commission für Gewerbe-
sachen verstanden werden. Indeß ist der Vorsitzende der letztern, der Landrath, befugt,
im Auftrage derselben nicht nur alle, die Entschließungen der Commission vorbereitenden
und ausführenden Verfügungen zu treffen, sondern auch die Entschließung in solchen Zällen
zu fassen, wo die nachgesuchte Genehmigung im Mangel eines Widerspruchs und sonstigen
Bedenkens ertheilt werden kann und in dem BundeSgesetze die Beobachtung des in den
§55. 20 und 21 gerdpeten Verfahrens unter aln Umständen nicht vorgeschrieben ist.
In den Zällen der 8 28, 39, 94, 99, 140, 142 ist Unsere Landesregierung zmitändig.
Im Uebrigen i die „zuständiger Pahisre- für die Fälle in den 55. 14 nU
und alin. 2 Saß 2, 15, 35, 44 (untere Berwaltungobehärde) 61I, 106
r Gemeind worstan
in den 55. 16, 24, 25, 32, 34, 77 (untere Verwaltungsbehörde) 147 a. E.
die W für Gewerbesachen,
in §. 30 a. E.
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