Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

104 
das Physikat, 
in den 88. 65, 70, 30, 128 alin. 3, 133 alin. 1 
Unsere Landesregierung, 
in S. 128 alin. 2. 
Unser Consistorium. 
Die Anzeige wegen Uebernahme der Agentur für eine Feuerversicherungsgesellschaft, 
sowie wegen Einstellung dieses Geschäfts (5. 14 alin. 2) ist in den Städten bei den 
Stadlräthen, in den Ortschaften des platlen Landes bei dem Landrathsamte zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beisügen lassen. 
Greiz, den 27. September 1869. 
(L. S.) Heinrich IIII. 
M. Kunze. R. Reiz. B. v. Geldern-Crispendorf. 
  
36. Negierungs-Verordnung, 
vom 28. September 1869, die Ausführung der Gewerbeordnung für den 
Norddeutschen Bund betreffend. 
Zu Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 
d. J. wird mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet: 
Zu F. 1 des Bundes-Gesetzes. 
Von dem Tage ab, mit welchem die Gewerbeordnung in Wirksamkeit tritt, werden 
die Bestimmungen derselben für die Ordnung des Gewerbewesens in erster Reihe maß- 
gebend. Sovweit die Vorschriften des bestehenden Rechto damit nicht vereinbar sind, ver- 
lieren sie ihre Kraft; nur soweit sie neben der Gewerbeordnung bestehen können, bleiben 
sie in Geltung. k„ 
Die Gewerbeordnung, indem sie die Verechtigung zum Gewerbebetrieb grundsätzlich 
keinen anderen, als den von ihr besonders hervorgehobenen Beschränkungen unterwirft, 
bezweckt dagegen nicht, die Gewerbetreibenden von der Beachtung derjenigen Veschrän-= 
tuungen zu entbinden, welche sich aus allgemeinen polizeilichen, theils in Gesetzen, theils 
in Verordnungen der Behörden enthaltenen Vorschriften ergeben und die für Jedermann, 
er mag ein Gewerbe betreiben oder nicht, Amwendung finden. Diese allgemeinen polizei- 
lichen Vorschristen sind daher bei dem Betriebe eines Gewerbes auch ferner noch zu 
eachten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.