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Zu §. 33.
Die Erlaubniß zum Ausschenken von Branntwein und zum Kleinhandel mit
Branntwein und Spiritus ist von dem Nachweis des Bedürfnisses abhängig zu machen.
Bezüglich des Handels mit Giften bewendet es bei der Verordnung vom 10.
Juni 1859, jedoch mit der Abänderung, daß die erforderliche Erlaubniß nicht mehr von
iiche Landesregierung, sondern von der Commission für Gewerbesachen zu er-
theilen ist.
u 8. 38.
Hinsichtlich der von Trödlern, Mandleihern und Gesindevermiethern zu führenden
Bücher, bewendet es bei den Bestimmungen in F. 16 der Laesährungsverordnung vom
26. O-tober 18668 zur Gewerbeordnung vom 27. April 1668. (Ges.-S. 868
68).
Zu 8. 8
Bei der dermaligen Einrichtung von — für Schornsteinfeger behält es
bis auf Weiteres sein Bewenden
Zu §. 63.
Ein Legitimationsschein zum Gewerbebetrieb im Umherziehen za. nicht erforderlich
zum Verkaufe oder Ankaufe roher Erzeugnisse der Landwirthschaft und Forftwirthschaft,
des Garten- und Obstbaues, zum Verkaufe von Viktualien und Brennmaterialien, sowie
der in §. 20 Abs. 5 der Ausführungsverordnung vom 28. October 1868 zur Gewerbe-
Tonung vom 27. utr 1868 verzeichneten Gegenstände des gemeinen Verbrauchs (Ges.=
. 1868 S. 570.)
Zu 8. 8
Hinsichtlich der Taxen für die * ingleichen für approbirte Aerzte 3
bewendet es bei den bestchenden Vorschriften (Ges. S. v. 1863 S. 66, v. 18368 S. 6
219, 608, auch v. 1859 S. 136, 149
Zu F. 133.
Mit Rücksicht darauf, daß durch die alsbaldige Ausführung der Bestimmungen
in den §§. 128 und 129 des Iunderclsede bereits bestehenden gewerblichen Anstalten
die nöthige Arbeitskraft entzogen werden würde, soll die vollständige Durchführung ge-
dachter Bestimmungen erst mit dem 1. October 1870 bintanen. Bis dahin bleiben die
Vorschriften der Landesherrlichen Verordnung vom 24. Mai 1855, die Verwendung schul-
bülchtiger Kinder zur Arbeit in Fabriken und anderen W nstale betreffend,
in neu entstehende gewerbliche Anstalten finden die Bestimmungen des Vundes-
gesetzes lesent Anwendun
m Uebrigen *nt darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen in den §5. 2
21 der Vemrrbeuchmm für den Norddeutschen Bund und in der Landeöherrlichen re“