106
orbnung vom 27. d. Mis. über das Verfahren in Gewerbesachen nur in den durch das
Bundesgesetz ausdrücklich angegebenen dällen zur Anwendung zu bringen ijl, während es
in andern Fällen bei dem bisher beobachteten Verfahren sein Bewenden behält. Dies
gilt namentlich in den Fällen, in welchen über den Nachweio der Befähigung zum Be-
triebe eines Gewerbes, insbesondere im Wege einer Prüfung (88. 29. 30. 31. 34) oder
über die öffentliche Austellung eines Gewerbtreibenden durch eine Behörde oder Corpora-
tion (F. 36) zu befinden, oder über die Statthaftigkeit seccher Aulagen zu ascheiden ist,
deren Betrieb ungewohnliches Geräusch erregt (F. 27), oder in welchen es sich um die
Zulassung von Musikaufführungen, Schaustellungen u. s. w. auf den Straßen handelt
(5. 42). Ebenso ist auch die Ausübung der polizeilichen Exekutivbefugnisse gegenüber einer
gewerblichen Anlage, welche der nach dem Gesee erforderlichen Genehmigung entbehrt
oder den Bedingungen derselben in ihrer Einrichkung nicht entspricht (5. 147), an jene
Formen nicht gebunden.
Greiz, den 28. September 1869.
Firrstlich Reuß-Plauische Landesregierung des.
M. Kunze
i. V.
Bruno Werz.
37. Bekanntmachung,
Abänderungen des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des
Norddeutschen Bundes
belreffend.
Nachstehend werden die ven dem Herrn Bundeskanzler anhen (hitgetheitten Abän-
derungen des unterm 30. December 1867 (Gesetzsammlung von 8 S. 5) veröffent-
lichten Reglements zu dem Gesetze über das Posltwesen des zu#risuhie Bundes zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 30. September 1869.
Fürstlich Reuß-Planische Landesregierung daselbst.
M. Kunze
# V.
Brano Ne#.