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Abänderungen des Reglements
zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes.
Das unterm 11. December 1867 erlassene Reglement zum Gesetze über das Post-
wesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt einzelne Abänderungen,
welche auf Grund der Vorschrift im F. 57 des angeführten Gesehes nachstehend zur öffent-
lichen Kenniniß gebracht werden.
1. Dem §. 5 des bezeichneten Reglemento — Erfordernisse eines Begleitbriefes —
tritt als neuer Absatz folgende Bestimmung hinzu:
„III. Ist der Verschluß des Packets vermittelst Plombe hergestellt, so muß der
Lauf dem Begleitbriefe befindliche Siegel= oder Stempel-Abdruck ebenfalls dem
„Stempel:= Abdrucke auf der Plombe nach Form und Inhalt im Wesentlichen
ventsprechen.
2. Die Absätze III und IV des §. 10 — Verschluß — erhalten folgende veränderte
Fassung:
„III. Bei Packeten mit declarirtem Werthe hat die Befestigung der Schlüsse
„stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts statlzufinden.
„Bei Packeten ohne Werthsdeclaration ist es gestattet, den Verschluß, statt
„durch Versiegelung, in der Weise herzustellen, daß die Euden des Bindfadens
„welcher zum Vernähen oder zur Verschnürung des betreffenden Packels dient,
„durch Anlegen einer oder mehrerer Plomben vereinigt und solche Plonbm
#mit einem Stempel-Abdrucke versehen werden, welcher dem Siegel. resp. d
„Stempel-Abdrucke auf dem Begleitbriefe nach Form und Inhalt im Werseat
r* entspricht.
„IV. Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und
besestigt sein, daß sie ohne Verlehung des Sichelverschlusfeg, resp. Plomben=
vverschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kam
Im §F. 14 — Druucksachen — erhalten die Absätze VII und XI folgende ver-
änderte Fassung:
„VII. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe
* unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w.,
„irgend welche Zusätze, — mit Ausnahme des Orts, Dalums und der Namens-
„unterschrift, beziehungsweise Firmazeichnung —, oder Aenderungen am Inhalte
verhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aen-
„derungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel,
odurch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punk-
„tiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab= oder Aus-
„schneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. An- und Unter.
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