Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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dassung 
II. In die Briefkasten können nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie dem 
Der Absatz II des § 22 — Ort der Einlieferung — erhaält folgende veränderte 
Grankozwange nicht unterliegen, ingleichen solche gewöhnlichen Briefe, Drucksachen 
oder Waarenproben, für welche das Porto durch Postwerthzeichen entrichtet ist, 
gelegt werden. Es ist auch gestattet, dergleichen Sendungen den Conducteuren, 
Postillionen und Postfußboten (Beforderern der Botenposten), wenn dieselben sich 
unterwegs im Dienst befinden, zu übergeben. 
III. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der 
nicht o 
Post-Anstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten 
Gegenstände übergeben werden: 
Gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, 
rekommandirke Sendungen, 
Postanweisungen, im Einzelnen bis zum Werth, beziehungs- 
Sendungen mit Werthodeckaration, eise Postvorschußbetrage von 25 Thalern 
Postvorschußsendungen 4 n. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Potessendungen liegt den Landbriesträgern 
r 432, Guld 
IV. Zusosern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weiteren 
Umfange als im Absatz II und im Absat III angegeben, Zestatket ist, bewendet 
es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
V. Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die von Landbriefträgern ange- 
nommenen Sendungen mit declarirtem Werthe (5 8 Absah V), recommandirten 
Sendungen (5 16 Absatz II) und Yostamweisungen (§5 17 Absahz VII) erfolgt 
erst durch den Beamten der Annahmestelle der Postanstalt; der Landbriefträger 
ist verpflichtet, den Einlieserungsschein dem Absender, wenn möglich beim nächsten 
Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsähze gelten auch im Betreff 
der bei Sendungen mit Postvorschuß nach § 19, Absah V Amwendung findenden 
Bescheinigungen. 
Am Schlusse des § 25 — Einlieferungsschein — tritt hinzu: 
n Betreff der Einlieferungöscheine ũber die von Landbriefträgern eingesammelten 
J 
Sendungen gelten die Vorschrifter im § 22 Absatz V. 
Berlin, den 30. September 1869. 
Der Bundeskanzler. 
In Vertrelung: 
Delbrück.
	        
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