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dassung
II. In die Briefkasten können nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie dem
Der Absatz II des § 22 — Ort der Einlieferung — erhaält folgende veränderte
Grankozwange nicht unterliegen, ingleichen solche gewöhnlichen Briefe, Drucksachen
oder Waarenproben, für welche das Porto durch Postwerthzeichen entrichtet ist,
gelegt werden. Es ist auch gestattet, dergleichen Sendungen den Conducteuren,
Postillionen und Postfußboten (Beforderern der Botenposten), wenn dieselben sich
unterwegs im Dienst befinden, zu übergeben.
III. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der
nicht o
Post-Anstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten
Gegenstände übergeben werden:
Gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben,
rekommandirke Sendungen,
Postanweisungen, im Einzelnen bis zum Werth, beziehungs-
Sendungen mit Werthodeckaration, eise Postvorschußbetrage von 25 Thalern
Postvorschußsendungen 4 n.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Potessendungen liegt den Landbriesträgern
r 432, Guld
IV. Zusosern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weiteren
Umfange als im Absatz II und im Absat III angegeben, Zestatket ist, bewendet
es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen.
V. Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die von Landbriefträgern ange-
nommenen Sendungen mit declarirtem Werthe (5 8 Absah V), recommandirten
Sendungen (5 16 Absatz II) und Yostamweisungen (§5 17 Absahz VII) erfolgt
erst durch den Beamten der Annahmestelle der Postanstalt; der Landbriefträger
ist verpflichtet, den Einlieserungsschein dem Absender, wenn möglich beim nächsten
Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsähze gelten auch im Betreff
der bei Sendungen mit Postvorschuß nach § 19, Absah V Amwendung findenden
Bescheinigungen.
Am Schlusse des § 25 — Einlieferungsschein — tritt hinzu:
n Betreff der Einlieferungöscheine ũber die von Landbriefträgern eingesammelten
J
Sendungen gelten die Vorschrifter im § 22 Absatz V.
Berlin, den 30. September 1869.
Der Bundeskanzler.
In Vertrelung:
Delbrück.