5. 1.
Die Erlaubniß zum Betriebe eines Agenturgeschäftes für Feuerversicherungsan=
stalten ist in den Städten von den Stadträthen, in den Ortschaften des platten Landes
vom Landrathsamte zu ertheilen, in jedem Falle von dem Nachweise der Autorisation der
betreffenden Anstalt zur Erstreckung ihres Geschäftsbetriebes auf das Fürstenthum durch
die Landesregierung abhängig zu machen. Dieselben Behörden haben sich innerhalb der
vorgedachten Bezirke der vorgeschriebenen Verpflichlung der Agenten, ingleichen der Be-
stellung und Verpflichtung der Taxatoren zu unterziehen.
S. 2.
Die angeordneten Anzeigen über erfolgte Versicherungen und über desfallsige Ver-
änderungen sind, wenn das Versicherungsobject in einem Stadtbezirke sich befindet, bei
dem betreffenden Stadtrathe, in anderen Fällen bei dem Landrathsamte zu bwwirfen- Der
für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde, liegen die nach §§. 6, 7 und
12 der augezogenen Verorknung vom 20. Sebruar 1852 bestehenden Mstebano
ob; doch hat die Behörde wegen Einleitung der Criminaluntersuchung gegen einen
Versichernden statt des in F. 7 vorgeschriebeuen Berichts an Unsere 1
lediglich Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten.
KS. 3.
Wer Agenturgeschäfte für Feuerversicherungsanstalten ohne die hierzu erforderliche
obrigkeitliche Bewilligung betreibt, verfällt in die §. 16 der angezogenen Verordnung für
solchen Fall angedrohte Strafe. Diejenigen, welche bereits von der Landesregierung die
Erlanbniß zum Betriebe der fraglichen Agenturgeschäfte erhalten haben, bedürfen zu deren
Vortsetzung die Bewilligung der nach §. 1 gegenwärtiger Verordnung. zuständigen Be-
hörde nicht; sie haben jedoch lebterer unter Angabe der ihre Verpflichtung betreffenden
Regierungsbekanntmachung bei 1 Thlr. bis 5 Thlr. Strafe von der ihnen ertheilten Er-
lanbniß binnen vier Wochen Anzeige zu machen.
S. 4.
Rücksichtlich der auf Grund der Verordnung vom 20. Februar 1852 zu verfügen-
den Ordnungs= und Polizeistrafen leidet die einschlagende Bestimmung des F. 3 der die
Publication der Strasproceßordnung belreffenden Verordnung vom 12. September vorigen
Jahres uannndnei
Uebrigens bewendet es, soweit hieran nicht in Vorstehendem elwas geändert
worden, bei den Bestimmungen der Verordnung vom 12. Februar 1852.