Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Die Wahl desselben erfolgt besonders, getrennt von der der andern Rathgsassefsoren. 
Uebrigens sind hinsichtlich der Wählbarkeit, der Ablehnung des Amts, der Wahl und 
deren Bestätigung, der allgemeinen Befugnisse und Dienstpflichten und der Amtsdauer 
die nach der Stadtordnung für ztesoldeie Nathtasfesoren überhaupt geltenden Bestim- 
mungeng maßgebend §. 68, 709 f. 1 ff.). 
as im §. 92 der Salorhn dem ie athe eingeräumte Recht, die aus den 
unbesoldeten Rathsmännern ernannten Deputationêmitglieder jederzeit durch andere zu 
ersetzen, findet auch auf den ersten Rathsassessor Anwendung. 
Die Vertretung des Bürgermeisters kommt lediglich dem ersten Rathsassessor zu. 
3. 
Der Nathsaktuar wird vom Stadtrathe, als dessen Unterbeamter, ohne Mitwirkung 
der Gemeindevertreter erwählt und mit einer festen Besoldung bis zu Fünfhundert Thalern 
unter Vorbehalt halbjähriger Kündigung angestellt. 
Er muß die versungtmähige juristische Präsung bestanden haben. Einer Be- 
sislihung der Wahl durch üssere Rehierung bedarf es nicht. 
Der Rathsaktnar ist Protokollant, und Archikar“ des Stadtraths. Er hat nach 
Maßgabe der von letzterem ihm zu ertheilenden Instruction die Kanzleigeschäfte zu besor- 
den und zu leiten, auch auf Verlangen seine gutachtliche Ansicht über jeden der Berathung 
unterliegenden Gegenstand dem Stadtrathe mitzutheilen. 
Die Ausübung der advokatorischen Praxis ist ihm nicht gestattel. 
4. 
Die Handhabung der städtischen Polizei, soweit solche zeither noch dem Stadtschrei- 
ber oblag, kommt dem Bürgermeister zu. 
5. 
Die bisher dem Stadtschreiber obgelegenen Geschäfte als Vorsteher und Mitglied 
der fünften städtischen Deputation werden einem vom Stadtrath zu bestimmenden unbesol- 
deten Rathsassessor übertragen 
Die Bestimmung in Af. 5 5 F 135 der Sladtordnung kommt in Wegfall, nach- 
dem der Landbaumeister auf sein Ansuchen der ihm übertragenen besondern Dienstoblie- 
genheiten in Ansehung des städtischen Bauwesens enthoben worden ist 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vellzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 10. December 1869. 
(L. S.) Heinrich II. 
M. Kunze 
“. V.
	        
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