Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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43. Bekanntmachung, 
die Abänderung des §. 20 der Telegraphenordnung vom Dercember 1868 
betreffend. 
Für die Folge werden die per Post weiler zu befördernden Depeschen, — wie im 
internationalen Verkehr, mit Ausschluß Frankreichs, bisher schon geschehen — auch im 
Wechselverkehr mit Frankreich aae Kosten für den Aufgeber und den Empfänger frankirt 
zur Post gegeben. Der F. 20 der Telegraphen-Ordnung vom Dezember 1868 erhält 
deshalb folgende veränderle Fassung: 
„§. 20. 
Depeschen, — recommandirt oder nicht — welche per Post weiter zu befördern 
sind, werden von der Ankunfts-Slation als reconnnandirte Briefe frankirt zur Post 
gegeben, ohne Kosten für den Aufgeber und den Empfänger, mit Ausschluß solcher 
Depeschen, welche über das Meer binaus zu senden sind, sei es in Pelge Unterbrechung 
unterseeischer Telegr aphen= Linien, sei es Vehufs Erreichung solcher Länder, welche mit 
Europa keine telegraphische Verbindung haben. Die hierfür ti salenden Postgebühren 
sind om Aufgeber zu entrichten und bekragen pro Depesche 20 Sgr. 
e Kosten für. die Weiterbeförderung der Expressen werden in der Regel vom 
Arrsie erhoben. Der Aufgeber einer recommandirten Depesche oder einer Depesche 
mit Endsange vineig hat jedoch das Recht, diese Weiterbeförderung zu frankiren, indem 
er einen von der Aufgabe-Station festzustellenden Betrag hinterlegt, worüber abgerechnet 
wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt sind. 
Für die semaphorische Beförderung der Depeschen von den semaphorischen Stationen 
nach den Schiffen ct vice versa ist eine besondere Zuschlagstaxe zu den tarifmäßigen 
Gebühren zu entrichten.“ 
„lm Auslande findet eine Weiterbelbrderung der Depeschen über die 
Telegraphenlinien hinaus in der RBegel nur ber Post statt. In welchen 
Staaten auch Weiterbelördcrungen dureh expresse Boten oder Estaletten 
zulässig sind, ist bei den Telegraphen-Stationen zu erlingen. 
Bei Vereins- und internalionulen Depeschen, die per Post weiterzu- 
Delbördern sind, ist eine streckenweise Beförderung durch Telegraphen der 
innerhalb des Norddeutschen Telegraphen-(ichictes gelegenen Eisenbahnen 
nicht statthast, und werden dergleichen Depeschen daber event. von der 
letzten Bundes-Telegraphen-Station unmittelbur der Post zur Weiterför- 
derung übergeben.
	        
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