Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Im internen Verkehr hul der Aufgeber einer per Post weiterzubesför- 
dernden Depesche die wirklichen Postgebühren von 512 Sr. (1 Sgr. Porto, 
Recommandations-(schühr und 214 Sgr. Express-Bestollgehühr) zu 
Fiurkiene wosür die Depesche von der Adress-Station als recommandirter 
Eerpressbrier srankirt wird. 
Depeschen, welche im internen Verkehr - Bahnhol restant“ udressirt 
sind, werden in Bezug uauf die Gebühren ehenso wic „Doste restante“ De- 
peschen hehundelt. In beiden Fallen sind die obigen Gchühren mit Aus- 
schluss der Express-Bestellgebühr, also 3 Sgr. vom Aufgeber zu erheben.“ 
Dies wwird auf Antrag des Herrn Bundeskanzlers andurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht 
Gren, Ten 23. December 1869. 
Fürstlich Neuß. Pl. Landesregierung das. 
M. Kunze 
i. V. 
Bruno Men. 
  
44. Bekanntmachung, 
die Abänderungen der Arzneitaxe für das Jahr 1870 
belreffend. 
  
Nach der mittelst Publikandum d. d. Berlin, 2. December 1869 erschienenen, 
für die hierländischen Apotheker maßgebenden revidirten Königlich Preußischen Arzneitaxe 
lür das Jahr 1870 sind in Berücksichtigung der in den Einkauföpreisen mehrerer Dro- 
guen eingetretenen Veränderungen verschiedene Winderungen in den Tappreisen der betref- 
seuden Akzneimittel eingetreten, welche mit dem 1. Jannar k. J. auch für das hiesige 
Fürstenthum in Kraft treten, während die bezüglich des Nabalte in der hiesigen Apotheker- 
ordnung vom 10. Juni 1859 enthaltenen Bestimmungen wie zeither in Gellung bleiben. 
Unter Bezugnahme auf §. 21 der cit. Apothekerordnung und unter Verweisung 
auf die im Verlage von Rudolph Gäriuer zu Verlin erschienene Königlich Preußische 
Arzneitaxe wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 24. December 1869. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
M. Kunze 
#. V. 
Bruno Men.
	        
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