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45 Verordnung,
die geschäftliche Behandlung der Postsendungen bei den Staatsbehörden
betreffend.
In Gemähheit des Bundesgejees vem 5. Juni d. J. (S. 141 des Bundesgesetzbiattes
vom Jahre 1869) fällt vom 1. Jannar 1870 ab die Pertofreiheit in allen Angelegen-
heiten des öffentlichen Dienstes hinweg, soweit dieselbe nicht, wie in Bundesdienstsachen,
für Sendungen an den Neichstag und von demselben, serner in Militair= und Vundes-
marine, sowie in Jolluereinzangelegenheien nach §#§. 4, 5 und 12 des gedachten
Gesetzes, resp. nach Art. 16 des Vertrags vom 8. 0 1867 noch ferner fortbesteht.
Mit Rücksicht hierauf wird für die künftige Behandlung der Postsendungen bei den
Fürstlichen Staatsbehörden Folgendes verordnet und zur Nachachtung bekannt gemacht:
Alle portopflichtigen Postsendungen zwischen inländischen Staatsbehörden (einschließ.
lich der einzelnen, eine Behörde repräsentirenden Staalsbeamten) sind bei der Absendung
zu frankiren. Gbenso ist hinsichtlich der von den gedachten Behörden abzulassenden Poll-
sendungen an andere Empfänger zu verfahren, wenn dieselben
n. icht im Interesse der Empfänger, sondern ausschließlich im Staateinteresse er-
folgen,
* * einer Rechlsangelegenheit ergehen, für welche einer Partkei das Armenrecht
bewilligt ist.
Alle sonstigen von Staatsbehörden ausgehenden Postsendungen sind unfrankirt abzu-
lassen und, sofern es sich um Dienstbriesfe (Dienstschreiben) handelt, zu Vermeidung des
Zuschlagsporto mit der Bezeichnung „Porkopflichtige Dienstsache“ zu versehen.
Postanweisungen unterliegen jedoch dem Frankirungszwange: der entfallende Franko-
betrag ist daher durch den Absender erforderlichen Falls von dem Geldbetrag der Ueber-
weisung vorweg abzuziehen. Bezüglich des Verkehrs mit auswärtigen Behörden wird
nach Befinden besondere Bestimmung getroffen werden.
Alle Briese und sonstige Poslsendungen, welche von Gemeindebehörden, Corpo-
rationen, Siiftungen obrr von Privalpersonen an Fürstliche Staaksbehörden gerichtel
werden, sind zu frankir
Sollten zunglrichn, Sendungen unfrankirt eingehen, so sind solche von der adressa-
tischen Behörde in der Regel zurückzuweisen. Im Falle der #mahme l die Woe
in Gemäßheit der durch §. 39 xk. des Postreglements (Gef.-S.
zustehenden Befugniß, nach geschehener Eröffnung das Couvert an i *6 E. Renulr