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zurückzugeben, um das Porto ven dem hierbei genügend zu bezeichnenden Absender
nachträglich einzuziehen.
3.
Den Gemeindebehörden bleibt nachgelassen, die Portis für solche Sendungen an
Fürstliche Staatsbebörden oder Beamte, welche Landtagewahlen oder allgemeine statistische
Erhebungen betreffen. ingleichen für Berichte, mil welchen eine von einer Staatobehörde
im Inleresse den Staatsdienstes *-- Auskunft erkheilt wird, von der Staatskasse zu
reklamiren. Zu diesem Behufe haben die Gemeidebehörden die ihnen in Fällen der
gedachten Art erwachsenen Portoverläge einzeln unter Angabe der Staatslbehörde, an
welche die betreffende Sendung gerichtet ist und des Gegenstandes in ein Verzeichniß
einzutragen und letzteres am Schlusse jeden Jahres bei Fürstlicher Regierung einzu-
reichen.
In gleicher Weise soll den Pfarrämtern resp. Kirchen= und Schulvorständen das
Porto für Sendungen, welche allgemeine statistische Erhebungen im Gebiete des Kirchen-
und Schulvesens betreffen, sowie für Berichte, welche dieselben auf Verlangen der Ober-
behörde im Iuteresse des allgemeinen Rirchen= und Schuldienstes erstatten, restitnirt
werden. Die Verlagsverzeichnisse sind alljährlich bei dem Fürstlichen Consistorium ein-
zureichen.
4.
Die Portozahlungen für unfrankirt eingehende Sendungen auswärtiger Behörden
sind von der empfangenden Staatsbehörde wie zeither unter dem Verwaltungsaufwande
resp. unter den Verlägen zu verrechnen und beziehentlich einzubringen.
Die Porkobeträge für alle abgehenden Sendungen der Staatsbehörden sind bis auf
Weiteres bei den Poslanstalten zu contiren.
as Nähere über Einrichtung und Benützung der Conkobücher und die Anweisung
der von den Postanstalten kredilirten Beträge wird im Instruktionswege angeordnet.
6.
Die Staatsbehörden haben in ihrem Geschäfteverkehr auf thunlichsle Beschränkung
der Portoausgaben Bedacht zu nehmen und es wird deshalb noch weitere Instruction
vorbehalten.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Jannar 1870 in Krast.
Greiz, den 24. December 1869.
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst.
M. K. nze
i. .
Bruno Men.
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