Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

121 
zurückzugeben, um das Porto ven dem hierbei genügend zu bezeichnenden Absender 
nachträglich einzuziehen. 
3. 
Den Gemeindebehörden bleibt nachgelassen, die Portis für solche Sendungen an 
Fürstliche Staatsbebörden oder Beamte, welche Landtagewahlen oder allgemeine statistische 
Erhebungen betreffen. ingleichen für Berichte, mil welchen eine von einer Staatobehörde 
im Inleresse den Staatsdienstes *-- Auskunft erkheilt wird, von der Staatskasse zu 
reklamiren. Zu diesem Behufe haben die Gemeidebehörden die ihnen in Fällen der 
gedachten Art erwachsenen Portoverläge einzeln unter Angabe der Staatslbehörde, an 
welche die betreffende Sendung gerichtet ist und des Gegenstandes in ein Verzeichniß 
einzutragen und letzteres am Schlusse jeden Jahres bei Fürstlicher Regierung einzu- 
reichen. 
In gleicher Weise soll den Pfarrämtern resp. Kirchen= und Schulvorständen das 
Porto für Sendungen, welche allgemeine statistische Erhebungen im Gebiete des Kirchen- 
und Schulvesens betreffen, sowie für Berichte, welche dieselben auf Verlangen der Ober- 
behörde im Iuteresse des allgemeinen Rirchen= und Schuldienstes erstatten, restitnirt 
werden. Die Verlagsverzeichnisse sind alljährlich bei dem Fürstlichen Consistorium ein- 
zureichen. 
4. 
Die Portozahlungen für unfrankirt eingehende Sendungen auswärtiger Behörden 
sind von der empfangenden Staatsbehörde wie zeither unter dem Verwaltungsaufwande 
resp. unter den Verlägen zu verrechnen und beziehentlich einzubringen. 
Die Porkobeträge für alle abgehenden Sendungen der Staatsbehörden sind bis auf 
Weiteres bei den Poslanstalten zu contiren. 
as Nähere über Einrichtung und Benützung der Conkobücher und die Anweisung 
der von den Postanstalten kredilirten Beträge wird im Instruktionswege angeordnet. 
6. 
Die Staatsbehörden haben in ihrem Geschäfteverkehr auf thunlichsle Beschränkung 
der Portoausgaben Bedacht zu nehmen und es wird deshalb noch weitere Instruction 
vorbehalten. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Jannar 1870 in Krast. 
Greiz, den 24. December 1869. 
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst. 
M. K. nze 
i. . 
Bruno Men. 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.