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Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 und der gegenwärtigen Verordnung bedingten Modi-
ficationen anzuwenden.
F. 2.
Insbesondere ist in die erste, die Ueberschrift „Firma“ führende Rubrik des für
eine Genossenschaft bestimmten Foliums des Handels= (Genossenschafts.) Registers einzu-
e Firma — und zwar mit der zusätlichen Bezeichnung: „eingetragene Ge-
vosinschh. . 2. Abs. 2 des Bundesgesepes) — und der Sih der Genossenschaft,
2) das Datum des Gesellschaftsvertrags,
3) der Gegenstand des Unternehmens, dafern derselbe nicht schon durch die Firma
der warnrt mit genügender Bestimmtheit angegeben ist,
die Zeitdauer der Genossenschaft, im Fall dieselbe auf eine bestimmte Zeit
beschranis . soll,
die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachun-
hen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche sie aufzunehmen sind,
(F. 4 des Bundesgesetzes)
ferner
6) bei Abänderung des Gesellschaftsvertrags (. 6 des Bundesgesetzes)
#u) das Dalum des defallsigen Gesellschaftsbeschlusses,
5) dafern die Abänderungen die oben unter 1, 3, 4 und 5 gedachten Ver-
hältnisse betrifft, eine den Gegenstand der abändernden Bestimmung an-
gebende Bemerkung, in andern Fällen dagegen nur die Angabe, daß der
Gesellschaftsvertrag abgeändert worden sei,
o die Auflösung der Genossenschaft und, salls dieselbe eine Folge der Eröffnung
des Wit ist, die Eröffnung des Concurseo, (I. 36 und 37 des Bundesgesetzes.)
Während im Uebrigen die Einragung in das Genossenschaföregister auf Grund
erfolgter Anmeldung der einzutragenden Thatsache stattfindet, ist die Eintragung der
Concurs.Eröffnung von Amtswegen zu bewirken; ebenso die Eintragung der Auflösung
einer Genossenschaft im Falle des §. 35 des Bundesgesebes, sobald dem mit der Führung
des Genossenschaftsregisters betrauten Beamten des Handelsgerichts das rechtskräftige Er-
kenntniß von dem competenten Gerichte (F. 10 dieser Verordnung) zugestellt worden isl.
Besitzt die Genossenschaft das Recht der jurislischen Persönlichkeit, so ist auch dies
unter Angabe des Datums der deefallsigen Verleihungsurkunde in der ersten Rubrik des
Foliums zu bemerken, ebenso die etwaige Wiederentziehung des Rechts der juristischen
Persönlichkeit unter Angabe des Datums der deofallsigen behördlichen Verfügung.