8. 3.
In die zweite Nubrik des für eine Genossenschaft bestimmten Foliums sind
1) wenn die betreffende Genossenschaft eine Actiengesellschaft ist
u. die allgemeine Bemwerkung daß die Actieninhaber Mitglieder der Ge-
nossenschaft sind,
b. die Zahl und der Betrag der Actien oder Actien-Antheile,
2) kei einer Genossenschaft, die nicht Actiengesellschaft ist, dafern der Gesell-
schaftsvertrag die Aufbringung eines bestimmten Gesellschaftscapitals vorschreibt, dessen
Höhe, und, wenn den Genessenschaftern im Gesellschaftsvertrage die Bildung von Stamm.
antheilen oder sonstige regelmäßige Geldbeiträge auferlegt sind, eine darauf hinweisende
allgemeine mn
etwaige Abänderungen des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der erwähnten
Verzeimus einzutragen.
KS. 4.
In die dritte Nubrik des für eine Genossenschaft bestimmten Foliums sind ein-
zutragen:
ßddie jeweiligen Mitglieder des Vorstandes der Genessenschaft, ingleichen in-
terimistische Stellverlreier eines oder mehrerer Vorstandemitglieder (S. 18. 23. Absatz 1
und 2 des Bundesgesebes).
2) die nach Auflösung der Genossenschaft eintretenden Liguidatoren, das Aus-
treien eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen (F. 41 des Bun-
desgesehes).
Ist in dem Gesellschaftovertrage eine Form bestimunt, in welcher der Vorstaud der
Genossenschaft seine Willenserklärung kund giebt und für die Grnassenschast zeichnet, so“
ist auch diese Bestimmung in der dritten Rubrik einzutragen. (F. 4 Schlußsatz des
Vundesgesetzes).
5S. ö.
Die Firma einer Genossenschaft, deren Grsellchaftpventrag den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 nicht entspricht, darf — auch wenn die Genossenschaft
sonst (z. B. als Handelsgesellschaft mit urchnunhte- Haftpflicht ihrer Mitglieder) in das
Handelsregister einzutragen ist — die zusähliche Bezeichnung: „eingetragene Genossenschaft“,
nicht erhalten.
Wenn Zweifel darüber begründet erscheinen, ob eine zur Eintragung in das Ge-
nossenschafteregister angemeldete Gesellschaft den Voraussetzungen entspricht, unter denen