Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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sie nach den Bestimmungen des Bundesgesetes vom 4. Juli 1868 die in demselben 
bezeichneten Rechten einer „eingetragenen Genossenschaft“ erwerben kann, so ist bis zur 
erfolgten Beseitigung dieser Zweifel die Eintragung zu branstanden. 
§. 6. 
6 Die dem Handelsgerichte nach §. 4 und 25 des Vundesgesebes vom 4. Juli 1868 
ceinzureichenden alphabetisch geordneten Mitgliederverzeichnisse müssen nach dem unter A. 
beigefügten Formulare aufgestellt sein. 
Diese Mitgliederverzeichnisse und ebenso die nach §F. 25 des Bundesgesehes am 
Schlusse jedes Quartals zu erstatlenden schriftlichen Anzeigen über den Eintritt und Aus- 
tritt von Genossenschaftern sind zu den Genossenschaftsacten zu nehmen. 
Ein jedes Mitgliederverzeichniß ist, bis zur nächsten Einreichung eines solchen, bei 
jeder in der Zwischenzeit eingehenden Anzeige über den Eintritt oder Austritt von Ge. 
salfeulchaften, durch die Veränderung anzeigende Zusälze von dem Gericht zu vervoll- 
tändigen 
Diese Zusätze sind, soweit sie das Ausscheiden von Mitgliedern betreffen, unter 
Angabe des Tags des Ausscheidens bei der betreffenden lausenden Nummer in der Ko- 
lumne 4 des Mitgliederverzeichnisses zu bewirken, und, insoweit sie den Eintrikt von neuen 
Mitgliedern betreffen, an das Ende des Verzeichnisses zu bringen. 
KS. 7. 
Wer 
a) den in den S§. 4, 6, 18, 23, 36 und 41 des BundeSgesetzes vom 4. Juli 
1868 wegen Ammeldungen Behufs der Eintragung in das Genossenschaftsregister u. s. w., 
sowie den in §. 25 des Bundesgesehes wegen vierteljährlicher Einreichung schristlicher 
Anzeigen über den Eintritt oder das Ausscheiden von Genossenschaftern ertheilten Vor- 
schristen innerhalb vier Wochen nach Einkritt des Falls, beziehungsweise nach dem 
Schluß eines Quartalo oder 
5b) den in den §§. 25 und 26 Absatz 2 des Bundesgesetze# wegen alljährlicher 
Einreichung eines vollständigen alphabetisch geordneten Mitgliederverzeichnisses und wegen 
Veröffentlichung einer Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres r2c. ertheilten Vorschriften 
innerhalb der dort bestimmien Zeitfristen nachzukommen unterläßt, und nicht 
darzuthun vermag, daß ihn hierbei kein Verschulden trifft, verfällt, ohne daß es 
einer vorhergebenden Androhung bedarf, in eine Individualstrafe von Einem bis 
Zehn Thaler 
Das Handelsgericht hat bei Erkennung dieser Strafen dem Vetheiligten für den 
Fall, daß er binnen einer zu bestimmenden Frist die vorgeschriebene Handlung nicht
	        
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