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sie nach den Bestimmungen des Bundesgesetes vom 4. Juli 1868 die in demselben
bezeichneten Rechten einer „eingetragenen Genossenschaft“ erwerben kann, so ist bis zur
erfolgten Beseitigung dieser Zweifel die Eintragung zu branstanden.
§. 6.
6 Die dem Handelsgerichte nach §. 4 und 25 des Vundesgesebes vom 4. Juli 1868
ceinzureichenden alphabetisch geordneten Mitgliederverzeichnisse müssen nach dem unter A.
beigefügten Formulare aufgestellt sein.
Diese Mitgliederverzeichnisse und ebenso die nach §F. 25 des Bundesgesehes am
Schlusse jedes Quartals zu erstatlenden schriftlichen Anzeigen über den Eintritt und Aus-
tritt von Genossenschaftern sind zu den Genossenschaftsacten zu nehmen.
Ein jedes Mitgliederverzeichniß ist, bis zur nächsten Einreichung eines solchen, bei
jeder in der Zwischenzeit eingehenden Anzeige über den Eintritt oder Austritt von Ge.
salfeulchaften, durch die Veränderung anzeigende Zusälze von dem Gericht zu vervoll-
tändigen
Diese Zusätze sind, soweit sie das Ausscheiden von Mitgliedern betreffen, unter
Angabe des Tags des Ausscheidens bei der betreffenden lausenden Nummer in der Ko-
lumne 4 des Mitgliederverzeichnisses zu bewirken, und, insoweit sie den Eintrikt von neuen
Mitgliedern betreffen, an das Ende des Verzeichnisses zu bringen.
KS. 7.
Wer
a) den in den S§. 4, 6, 18, 23, 36 und 41 des BundeSgesetzes vom 4. Juli
1868 wegen Ammeldungen Behufs der Eintragung in das Genossenschaftsregister u. s. w.,
sowie den in §. 25 des Bundesgesehes wegen vierteljährlicher Einreichung schristlicher
Anzeigen über den Eintritt oder das Ausscheiden von Genossenschaftern ertheilten Vor-
schristen innerhalb vier Wochen nach Einkritt des Falls, beziehungsweise nach dem
Schluß eines Quartalo oder
5b) den in den §§. 25 und 26 Absatz 2 des Bundesgesetze# wegen alljährlicher
Einreichung eines vollständigen alphabetisch geordneten Mitgliederverzeichnisses und wegen
Veröffentlichung einer Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres r2c. ertheilten Vorschriften
innerhalb der dort bestimmien Zeitfristen nachzukommen unterläßt, und nicht
darzuthun vermag, daß ihn hierbei kein Verschulden trifft, verfällt, ohne daß es
einer vorhergebenden Androhung bedarf, in eine Individualstrafe von Einem bis
Zehn Thaler
Das Handelsgericht hat bei Erkennung dieser Strafen dem Vetheiligten für den
Fall, daß er binnen einer zu bestimmenden Frist die vorgeschriebene Handlung nicht