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ormng mhig. nachholt, eine höhere Geldstrafe anzudrohen und damit so lange fortzu-
fahren, bis die gesetzliche Anordnung befolgt oder deren Voraussehung weggefallen ist.
Die Geldstrafen uanen bis zur Höhe von je zweihundert Thalern angedroht und ver-
hängt werden.
Wenn der Jorstan, ttegehungwelt, die Liquidatoren einer Genossenschaft den in
§. 31 Absatz 3, 5. 33 Absa 2, §§. 46, 52 bis 59 und 61 des Bundesgesetzes vom
4. Juli 1866 ertheilten 4 pünktlich nachzukommen unterlassen, so bat das
Handelsgericht die Bethriligten unter Beslimmung einer entsprechenden Frist durch An-
drohung von Individualstrafen von Einem bis Zehn Thalern, welche bei fernerer un-
bercchtfertigter Säummiß, im Verhältniß zu den bereits verwirkten Strafen, angemessen —
bis zur Höhe von je zweihundert Thalern — zu erhöhen sind, zur Erfüllung ihrer Ob-
ligenheiten anzuhalten.
Gegen die Zuerkennung der diesfallsigen, sowie der in F. 67 des Bundesgesetzes
vom 4. Juli 1865 erwähnten Geldbußen findet binnen 101ägiger Nothfrist eine Be-
rufung an das Kreisgericht als letzte Instanz Statt.
§. 8.
Erwirbt eine eingetragene Genossenschaft (Eigeuhum z ll Pfandrechte
oder sonstige der Eintragung in öffentliche Bücher fähige R so finden hinsichtlich
der Eintragung in diese Bücher die Vorschriften in den che 12 bis 15 des Ein-
führungsgeseltes zum allgemeinen deutschen Handelsgesebbuche vom 26. April 1862 und
der Ausführungsverordnung zum allgemeinen dentschen Handelsgesehbuche vom 28. Sep-
tember 1864, soweit thunlich, analoge Amvendung.
8. 9.
Das Strafversahren im Falle des §. 27 des Bundesgesehes vom 4. Juli 18638
richtet sich nach den Vorschriften über die Untersuchung und Bestrafung von Polizei-
übertretungen.
8. 10.
In dem Falle des §. 35 des Bundeogesetzes vom 4. Juli 18668, wenn die Auf-
lösung einer Genossenschaft durch berichtcher Erkenntniß der höhern Verwaltungsbehörde
betrieben wird, richtet sich das gerichtliche Versahren nach den Vorschriften über Unter-
suchung und Vestrafung von Vergehen.
Die höhere Verwaltungsbehörde, d. h. die Fürstliche Landesregierung, stellt die
erforderlichen Anträge bei dem Staatsanwalt.
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