Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

Telegraphen-Ordnung. 
8. 1. 
Bereich. 
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Correspon- 
denz unterworfen, welche die Linien mindestens zweier der dem Telegraphen-Vereine au- 
gehörigen Verwaltungen brrihm und entweder im Vereine verbleibt oder mit dem Aus- 
lande gewechselt wird.?) 
In wie weit die Correspondenz, welche sich nur auf den Linien einer einzelnen 
Verwaltung bewegt, anderen Anordnungen unterworfen ist, wird von jeder Verwaltung 
besonders bestimmt. 
Den Bestimmungen gegeuwärtigen Reglements ist auch dicjenige 
telegraphische Correspondenz unterworfen, welche sich nur auf den Linien 
des Norddeutschen Telegraphen-Gebietes, incl. der innerhalb desselben ge- 
legenen Eisenbahnen oder zwischen diesen und auslündischen L.inien ohne 
Berührung der Linien anderer Vereinsstasten bewegt, soweit nicht in den 
nachlolgenden Zusätzen Abweichungen vorgeschrichen sind. 
§. 2. 
Benntzung des Telegraphen. 
Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht 
Jedermaun zu. Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen zeit- 
weise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Correspondenz zu 
chließen. 
ie Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei den Tele- 
iez33 (allenfalls brieflich) erfolgen. 
8. 3. 
Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisses. 
Die Vereins-Regierungen werden Sorge lragen, daß die Mittheilung von De- 
peschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen-Geheimniß in jeder Beziehung 
auf das Strengste gewahrt werde. 
) Dle besonderen Vorschristen über den Zertebr mil den außereuropäischen Telegraphen, Verwallungen 
Und event. bei den Telegraphen, Slallonen zu erfrage
	        
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