Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

8. 4. 
Dienststunden der Telegraphen-Stationen. 
Die Telegraphen Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie 
für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier Klassen, 
nämlich: 
u. Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht), 
b. Stationen mit verlängerlem Tagtdien bis Mitternacht, 
. Stationen mit vollem Tagesdienst, 
4. Stationen mit beschränktem Togediens. 
Die Dienststunden der Stationen ad b. und c. beginnen: 
vom 1. April bis gen „Sepenber 
um 7 Uhr Mor 
vom 1. Oktober bis gue März 
um 8 Uhr Morgens. 
Die Stationen ud c. schließen den Dieuft 
um 9 Uhr Abends. 
Die Dienststunden der Stationen ad d. sind an Wochentagen (einschließlich der 
auf Wochentage aallenden deh age 
2 Uhr Vor- und 
(7 9 „ Nachmittags; 
an Sonntagen: 
von 9 bis 5 Uhr Vor- und 
% « „ Nachmittags. 
8. 5. 
Wohin Depeschen gerichtet werden können. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orlen aufgegeben werden, wohin die 
vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile des- 
selben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. 
Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphen-Station, so erfolgt die Wei- 
terbeförderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Tele- 
graphen-Station entweder durch die Post oder durch Exppressen.') Ist keine Bestimmung 
über die Art der Weiterbesörderung getroffen, so wählt die Adreß- Stalion nach ihrem 
besten Ermessen die zweckmäßigste Art derselben. Das Gleiche findet statt, wenn die vom 
Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
8 unter Expreß, Besörderung ist iede Weiterbesärderung durch ein schnelleres Transporimittel als die 
Post verstanden. 
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