8. 4.
Dienststunden der Telegraphen-Stationen.
Die Telegraphen Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie
für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier Klassen,
nämlich:
u. Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht),
b. Stationen mit verlängerlem Tagtdien bis Mitternacht,
. Stationen mit vollem Tagesdienst,
4. Stationen mit beschränktem Togediens.
Die Dienststunden der Stationen ad b. und c. beginnen:
vom 1. April bis gen „Sepenber
um 7 Uhr Mor
vom 1. Oktober bis gue März
um 8 Uhr Morgens.
Die Stationen ud c. schließen den Dieuft
um 9 Uhr Abends.
Die Dienststunden der Stationen ad d. sind an Wochentagen (einschließlich der
auf Wochentage aallenden deh age
2 Uhr Vor- und
(7 9 „ Nachmittags;
an Sonntagen:
von 9 bis 5 Uhr Vor- und
% « „ Nachmittags.
8. 5.
Wohin Depeschen gerichtet werden können.
Telegraphische Depeschen können nach allen Orlen aufgegeben werden, wohin die
vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile des-
selben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten.
Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphen-Station, so erfolgt die Wei-
terbeförderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Tele-
graphen-Station entweder durch die Post oder durch Exppressen.') Ist keine Bestimmung
über die Art der Weiterbesörderung getroffen, so wählt die Adreß- Stalion nach ihrem
besten Ermessen die zweckmäßigste Art derselben. Das Gleiche findet statt, wenn die vom
Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist.
8 unter Expreß, Besörderung ist iede Weiterbesärderung durch ein schnelleres Transporimittel als die
Post verstanden.
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