Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Auch ist die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichnung „bureau-restant“ oder 
„poste-restante“ zulässig. 
Im internen Verkehr können die Depeschen auch mit „Bahnhof 
restant“ bezeichnet werden. 
5. 6. 
Erfordemisse der zu befördernden Depeschen. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und 
Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich 
geschrieben sein. . 
Einschaltungen, Nandzusätze, Sneichungen oder Ueberschreibungen müssen vom 
Aufgeber der Depesche oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
Obenan muß die Adresse stehen, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift 
des Absenders. 
Die Adresse muß der Art sein, daß die Bestellung an den Adressaten ohne wei- 
tere Ermittelungen, Rückfragen, Zweifel #c. erfolgen kann. Sie hat für die großen 
Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die 
Angabe der Berufsart oder andere ähnliche Bezeichnungen zu enthalten. Selbst für klei- 
nere Orte ist es wünschenswerth, daß der Name des Adressaten von einer solchen ergän- 
zenden Bezeichnung begleitet sei, damit im Falle von Verstümmelungen des Eigennamens 
der Adressat am Bestimmungsorte aufgefunden werden könne. 
Die Angabe des vandes, in welchem der Wohnort des Adressaten liegt, ist obli- 
hatorisch, mit Ausnahme der Jälle, wo dieser Wohnort eine Hauptstadt oder ein wichtiger 
Börsen= oder Handelsplatz ist. 
Bei Depeschen, welche für auf dem Meere befindliche Schiffe bestimmt sind, muß 
die Adresse, außer den gewöhnlichen Angaben, noch die offizielle Bezeichnung und Nummer, 
sowie die Nationalität des Adreßschiffe enthalten. 
Es ist dem Absender gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung bei- 
sügen zu lassen. 
Die etwaigen Angaben bezüglich des Gesordeingswege, der Zustellung an den 
Adressaten, der Empfangs-Anzeigen, der Recommandation, der Nachsendung und der 
terbeförderung müssen unmiltelbar hinter der Adresse, die Angaben bezüglich der stendiren 
Antworten zwischen Tert und Unterschrift, die etwaige Beglaubigung hinter der Unter- 
schrift stehen. 
Depeschen, welche die hiernach erforderlichen Angaben nicht enthalten, sollen zwar 
dennoch zur Beförderung angenommen werden. Die Folgen ungenauer resp. unvollstän-
	        
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