Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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diger Angaben sind jedoch jedenfalls vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nach- 
trägliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung einer neuen 
Depesche beanspruchen. 
Depeschen, deren Beförderung streckenweise oder ausschliesslich durch 
Telegraphen der innerhalb des Norddentschen Telegraphengebietes gFrlece 
nen Pisenbahnen stattzufinden hat, dürleu nicht mehr als 50 Worte e 
halte 
S. 7. 
Gattungen der Depeschen. 
Die Depeschen 7 rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen. 
ats-Depeschen, 
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3) Privat--Depeschen. 
S. 8. 
Besondere Bestimmungen für Stoats-Depeschen. 
Staats-Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben werden. 
Sie müssen als Staats-Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche 
beglaubigt sein. 
Die Zusatzbestimmung zu §. 9 gilt nuch für Stants-Depeschen. 
8. 9. 
Besondere Bestimmungen für Privat-Depeschen. 
Bei Privat-Depeschen ist die Fassung in der Landessprache Regel. Sie können 
überdies in jeder andern Sprache abgefaßt sein, welche den Stationen als zulässig be- 
zeichnet If 
DepeschenwelchelummchntchtwiegnoohnltchDepeschcnzulässigfind, 
sind wie dt Depeschen anzusehen. 
Die semaphorischen Depeschen müssen entweder in der Sprache des Landes, in 
welchem die semaphorische Station, welche die Beförderung der Depesche an das Areß. 
Heh , theeserden hat, gelegen ist, oder in Zeichen des allgemeinen Handels-Koder ab. 
efaßt s 
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privat· Depeschen gestattet, wenn sie 
miien Stationen zweier Staaten gewechselt werden, welche diese Art der Correspondenz 
zulassen
	        
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