Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Depeschen, welche uur Börsen-Course, Waaren- * Getreide-Preise k. enthalten, 
werden nicht als chiffrirte Depeschen angesehen (clr. F. 15). 
Für Depeschen, welche streckenweise oder ausschlicsslich durch Tele- 
Prahhen der innerhalb des Norddentschen Telegraphen-Gebietes gelegenen 
Eisenbahnen zu befördern sind, ist die Fassung in deutscher Sprache 
Bedingung, sowcit nicht für einzelne Bamen und Stationen der Gebmuch 
fremder Spruchen ausirucklich nachgegeben wird. 
S. 10. 
Controle der Depeschen. 
r Aufgeber einer Privak.Depesche ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen die 
Aehhei der Unterschrift seiner Depesche nachzuweisen. 
Privat-Depeschen, deren Inhalt gegen die Gesebe verstößt oder aus Rücksichten 
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück- 
gewiesen. 
Die Enlscheidung über de Zuäässiget des Inhalls steht dem Vorsteher der Auf- 
gabe-Station beziehungsweise der Zwischen- oder Adreß-Station, oder dessen Stellvertreter, 
und in zweiter Instanz der duser Simton. vorgesezten CendalsVerweltung zu, gegen 
deren Entscheidung ein Rekurs nicht stattfindet. 
Bei Staats-Depeschen steht den Telegraphen-Stationen eine Contröle der Zulässig- 
keit des Inhalts nicht zu. 
S. 11. 
Gebühren-Erhebung. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungs-Gebühren 
im Voraus zu entrichten. Von dem Adressaten sind außer den ctwaigen Weiterbeför- 
derungs-Gebühren zu entrichten: 
1) die ganze Taxe derjeuigen Depeschen, welche durch die semaphorischen Sta- 
tionen von einem Schiffe aufgenommen und weiterbefördert sind; 
2) die Ergänzungs-Taxe der nachzusendenden Depeschen (cir. &. 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebühren= Entrichtung bei der Uebergabe der Depesche 
statfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schuldigen Betrages
	        
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