Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Für den Verkehr mit dem Vereins-Auslande beträgl die Gebühr bis zur Vereins- 
renze, ohne Rücksicht auf die Entfernung: 
4 Sgr. = 1 Fl. 20 Kr. Oest. — 1 öl. 24 Kr. Süddeutsch = 1990 Gld. 
Niederländisch = 3 Francs. 
Abweichend hiervon wird im Verkehr zwischen Baden, Vayern, Württemberg und 
Hohenzollern einer- und Frankreich, der Schweiz und Italien andererseits nur die Ver- 
einsgebühr von 8 Sgr. = 28 Kr. S üddeutsch - 1 Frauc erhoben, wenn die Depeschen 
!si3er des Vereins nur die binien; zweier oder mehrerer der obigen Länder berühren. 
l dieser Vereins-Gebühr treten die nach dem internatsonalen Tarif zu berechnen- 
den znschr Gebühren 
Hierbei gilt als Negel, daß die Gebühren nach dem wohlfeilsten Wege zwischen 
dem Ursprungs= und dem Bestimmungsort der Depesche zu berechnen sind, es sei denn, 
daß dieser Weg unterbrochen oder bedeutend weiter ist, che daß der Aufgeber 8 seiner 
Depesche einen andern Weg vorgeschrieben hat (efr. §. 6 
Eine solche Vorschrift ist daun nicht nur für die Berechnung der Gebühren, son- 
dern auch für die Instradirung der Depesche maßgebend, insofern ugt dienstliche Rück- 
sichten es verhindern, in welchem Falle jegliche Beschwerde unzulässig i# 
Die Gebühren für Depeschen, welche innerhulb des vezbberbeien Te- 
legraphen-Gebietes rerbleiben (ausschlicsslich der Depeschen nach und 
aus den IIohenzollernschen Landen, welche dem Vereins-Taris unterliegen), 
betingen 
— 
ir die 1. Zone (6 Sgr. 
7 
* 7 ? *7 
Die Tonen worden nich einem Taech, gebildet, vermoge dessen die 
erste Zone gegen 11—18, die zweite ZJone gegen 44—52 Meilen directer 
Entlernung begreisft. 
Für den Verkehr mit dem Auslunde beträgt, venn nussor den Nord-- 
deutschen nicht auch die Linien anderer Veroins-Staaten berührt werden, 
die Norddentsche Gebühr ohne Rücksicht auf die Entlernung 20 „ 
(unbeschadet jedoch solcher ubweichenden Turif-Bestimmungen, welche 
mit fremden Regierungen für den Verkehr mit den betreffenden Staaten 
voreinbart sind oder noch vereinbart werden sollten 
F. 14. 
Bestimmung der Wortzahl. 
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarifirung werden fol- 
gende Regeln beobachtet:
	        
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