Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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KS. 21. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen. 
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden. 
Die Gebühxen werden in solchem Falle nach Abzug von 4 Sgr. 2c. erstattet. 
Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren für die bereits 
durchlaufene Strecke den betheiligten Verwaltungen; die übrigen ausländischen und beson- 
deren Gebühren werden dem Aufgeber restituirt. 
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß 
mittelst besonderer Depesche des Aufgebers an die Bestimmungsstation erfolgen, wofür die 
tarifmäßigen Gebühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post Kenntniß 
gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphischen Ausschluß, so hat er die Antwort zu 
frankiren. 
Die erlegten Gebühren für die Depesche, deren Bestellung unterdrückt wird, werden 
nicht restituirt. 
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu 
stellen und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren. 
Im internen Verkehr betragen die im Alinen 2 erwähnten Gebühren 
2½ Spgr. 
§. 22. 
Verfahren bei der Adreß-Station. 
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adres-Station ausgefertigt, 
in Converks eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten und mit 
dem Siegel der Station versehen. 
Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden so schleunig als möglich 
bestellt. Die nach anderen Orten bestimunten Depeschen werden, je nachdem sie durch die 
Post, oder durch Expressen weiterzusenden sind, mit möglichster Beschleunigung der Wei- 
terbeförderungs-Austalt in der erwähnten Weise zugeführt. 
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die 
ür ihn eingehenden Depeschen, auch wenn sie keinen Nachsendungsvermerk tragen, an 
den neuen Adreßort nachtelegraphirt, wenn er in einer bei der betreffenden Telepraphen= 
Station niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung aus- 
drucklich ausgesprochen hat. Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der Adressat bei 
Empfang der Depesche.
	        
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