Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

8g. 23. 
Bestellung durch Telegraphenboten. 
Der Bote hat die Depesche nebft Eupfangsschein ohne Aufenthalt nach der Woh- 
nung des Adressaten resp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse oder nach der 
Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und 
Unterschrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist. 
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staatodepesche kann, wenn nicht eine besondere 
schriftliche Verfügung barũber getroffen ist, nur der Vorsland der betreffenden Behörde, 
oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
Frivat-Depeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause an- 
getroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, oder an dessen 
Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast= oder Hauswirthe abgegeben werden, insofern derselbe 
nicht für derartige Fälle einen besonderen Empfänger der Station schriftlich zihet 
gemacht, oder der Aufgeber verlangt hat, daß die Zustellung nur in die Hände 
Apressaten staltfinden solle. 
In allen Fällen, wo der Bote den Mdressaten nicht selbst antrifft und die Depesche 
einem Anderen aushändigt, hat der Lettere in der Empfangsbescheinigung seiner eigenen 
Namensunterschrist das Wort „für" und den Namen des Adressaten beizufügen. 
S. 24. 
Unbestellbare Depeschen. 
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit wird 
der Ausgabestation telegraphische Meldung gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat in seiue Wohnung nicht angetrof- 
fen worden ist, die Depesche auch nicht an eine der im §. 23 Al. 4 erwähnten Personen 
hat ausgehändigt werden können, so wird dieselbe bei der Adreßstation aufbewahrt, in 
der Wohnung des Adressaten aber eine bezügliche Anzeige zurückgelassen. 
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche nicht 
gemeldet, jo wird solche vernichtel. 
In gleicher Weise wird mit „burenu restant“ Depeschen verfahren. 
Hat eine semaphorische Depesche innerhalb 30 Tagen nach ihrer Aufgabe dem 
Adrewschisfe nicht übermittelt werden können, sy wird sie als unbestellbar zurückgelegt.
	        
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