Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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geschrieben, aber ohne Recommandation zur #ierderung angenommen sind (elr. §. 15), 
findet eine Nückzahlung von Gebühren nicht Sta 
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate vrann. wo er seine Depesche aufgegeben 
bhat, kann seine Reclamation bei der Verwaltung des Aufgabeortes durch eine andere 
Verwaltung anhängig machen. 
§. 26. 
Berichligungs-Depeschen. 
In den im vorigen Paragraphen vorgesehenen Fällen bezieht sich die Rückerstattung 
nur auf die Gebühren derjenigen Depeschen, welche verzögert, verstümmelt oder nicht 
angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren solcher Depeschen, welche ctwa durch 9 
Verzögerung, Verstümmelung oder Richtankunft jener Depeschen nothwendig oder über- 
flüssig geworden sind. 
Dagegen hat der Empfänger einer jeden Depesche das Recht, die Wiederholung der 
ihm zweifelhaften Stellen zu verlangen, wosür zu entrichten ist: 
1) die Taxe einer hinbachen Depesche für das deshalb an die Aufgabe-Station 
zu richtende Verlang 
2) die Taxe einer 0 der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten 
Depesche. 
Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben sollte, zu 
vermuthen, daß seine Depesche verstümmelt sei. 
Diese Taxen werden von der Station sofort zurückvergütet, wenn aus der Wie- 
derholung hervorgeht, daß der Sinn der ursprünglichen Depesche durch die Telegraphen- 
Anstalt verstümmelt worden ist. 
§. 27. 
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden 
sind, oder deren Bezahlung vom Adressaten verweigert wird, hat der Absender auf Ver- 
langen nachzuzahlen. 
Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Absender erstattet. 
S. 28. 
Depeschen-Abschristen. 
Der Aufgeber und der Adressat, falls sie sich als solche cchörig legitimiren, find 
berechligt, sich beglaubigte Abschristen der von ihnen aufgegebenen oder empfangenen 
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