Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

4) die Zeichuer der Fabrikanten und Fabrikkaufleute; 
5) das kaufmännische Comptoir= und Hülfspersonal, einschließlich des kaufmännischen 
Büreaupersonals in Fabriken 
6) die als Volontärs behufs Grr Ausbildung in einem Fabrik= oder Handels- 
Ceschäfte arbeitenden Personen. 
Die Einrichtung der Arbeitobücher leidet endlich auch auf Lehrlinge (vergl. 8. 72 
der Gewerbeordnung) keine Anwendung. 
Nicht minder ist von der Ertheilung ven Arbeitsbüchern an die mit Vorbehalt der 
Nachverbüßung aus Straf= oder Correctionsanstalten Entlassenen abzusehen. 
8. 3. 
Inländische Arbeiter und Gehülfen haben ein Arbeitsbuch zu entnehmen, sobald sie 
zum ersten Male innerhalb Landes in Arbeit treten und, salle sie sich gegenwärtig in 
einem festen Arbeitsverhältnisse befinden, bei dem nächsten Eintritt in ein anderes Arbeits- 
verhältniß. 
Ausländische Arbeiter und Gehülfen haben in gleichem Falle ein inländisches Arbeits- 
buch nur dann zu entnehmen, wenn sie nicht bereits ein im Wesentlichen nach der Art 
der hierländischen Arbeitsbücher eingerichtetes dergleichen Buch führen. 
8. 4. 
Die Ertheilung eines Arbeilsbuches ist nicht von dem vorgängigen Nachweise eines 
ausgemittellen Arbeitsverhältniises abhängig, ist vielmehr auch denjenigen nicht zu ver- 
weigern, welche darum ansuchen, um sich erst ein Arbeitsverhältniß aufzusuchen. 
5S. 5. 
Die Ausstellung des ersten Arbeitsbuches erfolgt bei der Polizeibehörde entweder des 
Aufenihaltoorts des Ansuchenden, oder deojenigen Ortes, an welchem er in Arbeit zu 
treten beabsichtigt. Der Letztere hat zu diesem Behufe sich über seine Person genügend 
auszuweisen, auch, fallo er noch unmündig ist, die Genehmigung seiner rechtlichen Ver- 
treter (vergl. §. 60 der Gewerbeordnung) beizubringen. 
Als Polizeibehörde gilt im Sinne dieser Verordnung für die Städte der betreffende 
Stadtrath, für das platte Land das Landrathsamt, und, was die Herrschaft Burgk betrifft, 
das dortige Fürstliche Instizamt auf die Dauer des demselben ertheilten bezüglichen Com- 
missorium. 
Kindern unter 14 Jahren darf unter allen Umständen, auch wenn sie nicht als 
Lehrlinge zu betrachten sind, kein Arbeitsbuch ausgestellt werden (vergl. §F. 58 der Ge- 
werbeordnung).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.