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Vehufs der vorgedachten Visirung hat der Inhaber des Arbeitsbuchs, falls dessen
Arbeitsort eine Stadt ist, dasselbe bei dem betreffenden Stadtrathe vorzulegen. Ist der
Arbeitsort eine Ortschaft desn platten Laundes, so isl es dem Inhaber des Arbeitsbuchs
gestattet, dasselbe statt dem Landrathsamte und bopehesuun dem kommittirten Fürstlichen
Justizamte Burgk dem betreffenden Ortsrichter zur Visirung vorzulegen.
Die Vorlegung ist, salls nicht durch örtliche Vorschrift eine kürzere Frist bestimmt
ist, sp testens binnen 3 Tagen nach erfolgtem Arbeiksantritte oder Arbeitsanstritte, die
Visirung in kürzester Weise unter den betreffenden Einträgen der Arbeitsgeber unter Bei-
sügung des Stempels oder Siegels der Behörde, beziehentlich des Orksrichters, zu bewirken.
Est durch diese Visirung erlangen die Arbeitobescheinigungen die nöthige formelle Glaub-
würdigkeit.
Wechselt jedoch ein Arbeiter oder Gehülfe nur an demselben Orte den Arbeits-
geber, so ist die polizeiliche Visirung nicht für jede Austritts= und Antrittsbescheinigung,
sondern nur für die ersie Autriltsbescheinigung und für die letzte Auskriltsbescheinigung an
dem belreffenden Orte, unbeschadet übrigens der Junehaltung der an letzterem, in Betreff
der An- und Abmeldung der Gewerbsgehülfen bei der Polizeibehörde, bestehenden Vor-
schriften erforderlich.
Der Eintrag von Aufenthaltsbescheinigungen geschieht in dem Falle, wenn ein
Arbeiler oder Gehülfe nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht sofort wieder neue
Arbeit findet oder annehmen will, vielmehr kürzere oder längere Zeit an einem Orte
arbeitslos, oder doch mindestens ohne solche Arbeit, welche die Führung eines vorschrifts-
mäßigen Arbeitsbuchs bedingt, sich aufhält, burch die zur Visirung zuständige Behörde,
beziehentlich den Ortsrichter, jedoch nicht unbedingt und nothwendiger Weise, sondern nur
auf Ansuchen des Arbeiters.
Die Aufenthaltebescheinigungen sind in der Reihenfolge # Atrite und Ans-
trittsbescheinigungen in dem Arbeitsbuche einzutragen und haben en Zweck, glaubhaft
nachzuweisen, wo und wie lange der Inhaber außer festem W sich befun-
den hat.
S. 15.
Wünscht der Inhaber einco Arbeitsbuchs, welcher dasselbe als Reiselegitimation
benuhen, von Gewinnung einer anderen Reiselegitimation aber absehen will, (vergl. F. 6),
zu diesem Vorhaben ein besonderes Reisevisa zu erlangen, so hat auf desfallsiges Ansuchen
diejenige Polizeibehörde, bei welcher das Buch vorgelegt wird, in Mangel besonderer Be-
denken, dem Antrage stattzugeben.
Ein solches Reisevisa ist jedoch nicht in der Reihenfolge der im §. 14 gedachten
Einträge, sondern in einem besonderen, die lezten acht Blatt umfassenden Theile des Ar-
beitsbuchs, welcher für derartige Visas der inländischen sowohl als der ausländischen Po-